Art. 56 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 56 : Kirchgemeindereglement
1 Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Befugnisse
a. die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung über-
tragenen Aufgaben,
b.13 die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit
nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist,
c.13 die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung oder das
Kirchgemeindeparlament zu bringenden Geschäfte und die An-
tragstellung darüber,
d. die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen,
e.13 die Erstellung des Budgets zuhanden der Kirchgemeindeversamm-
lung oder des Kirchgemeindeparlaments sowie die Führung der
Rechnung der Kirchgemeinde,
f. die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirch-
gemeindeordnung,
g. der Erlass einer Geschäftsordnung.
2 Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.