Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 56 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 : Kirchgemeindereglement

1 Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Befugnisse

a. die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung über-

tragenen Aufgaben,

b.13 die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit

nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist,

c.13 die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung oder das

Kirchgemeindeparlament zu bringenden Geschäfte und die An-

tragstellung darüber,

d. die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen,

e.13 die Erstellung des Budgets zuhanden der Kirchgemeindeversamm-

lung oder des Kirchgemeindeparlaments sowie die Führung der

Rechnung der Kirchgemeinde,

f. die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirch-

gemeindeordnung,

g. der Erlass einer Geschäftsordnung.

2 Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.

← Art. 55 : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 57 : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →