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Art. 55 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 55 : Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliess-

lich der Präsidentin oder des Präsidenten.

2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Anzahl Mitglieder

vorsehen.

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