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Art. 52 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 52 : Kirchgemeindereglement

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

C. Aufgabenübertragung, Kommissionen und Sachverständige

Ausschluss der

Öffentlichkeit

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