182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 49 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 49 : Kirchgemeindereglement
1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur
Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Präsi-
dentin oder der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
2 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das
Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 35, 36 und 38 sinngemäss.
Zirkular-
beschlüsse