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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 49 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 49 : Kirchgemeindereglement

1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur

Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Präsi-

dentin oder der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

2 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das

Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 35, 36 und 38 sinngemäss.

Zirkular-

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