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Art. 48 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 48 : Kirchgemeindereglement

Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer

Mitglieder anwesend ist.

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