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Art. 47 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 47 : Kirchgemeindereglement

1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin

oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drit-

tel ihrer Mitglieder.

2 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den

Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung

ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin

oder des Präsidenten gestattet. Für einzelne Verhandlungsgegenstände

können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.13

3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren

Angestellten der Kirchgemeinde vorsehen.

4 Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern vor der

Sitzung bekannt gegeben.

5 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt

die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben

diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden

und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

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