Art. 47 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 47 : Kirchgemeindereglement
1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin
oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drit-
tel ihrer Mitglieder.
2 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den
Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung
ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin
oder des Präsidenten gestattet. Für einzelne Verhandlungsgegenstände
können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.13
3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren
Angestellten der Kirchgemeinde vorsehen.
4 Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern vor der
Sitzung bekannt gegeben.
5 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt
die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben
diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden
und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.