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Art. 46 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 46 : Kirchgemeindereglement

1 Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine

Ersatzwahl durchgeführt.

2 Keine Ersatzwahl findet statt, wenn die Erneuerungswahl der

Behörde innert sechs Monaten erfolgt und deren Funktionsfähigkeit

gewahrt bleibt.

B. Einberufung und Beschlussfassung

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