182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 45 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 45 : Kirchgemeindereglement
1 Wer die Wählbarkeit verliert und aus der Behörde ausschei-
det, informiert die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und
Zweckverbände. Wer aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Amt
ausscheiden will, ersucht die Aufsichtskommission über Kirchgemein-
den und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.
2 Dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ist stattzugeben, sofern
die betroffene Behörde dem zustimmt und die Funktionsfähigkeit der
Behörde sichergestellt ist.