Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 45 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 : Kirchgemeindereglement

1 Wer die Wählbarkeit verliert und aus der Behörde ausschei-

det, informiert die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und

Zweckverbände. Wer aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Amt

ausscheiden will, ersucht die Aufsichtskommission über Kirchgemein-

den und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.

2 Dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ist stattzugeben, sofern

die betroffene Behörde dem zustimmt und die Funktionsfähigkeit der

Behörde sichergestellt ist.

← Art. 44 : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 46 : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →