Art. 44 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 44 : Kirchgemeindereglement
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- Amtswechsel
verbände ist über jeden Amtswechsel zu informieren.
2 Sie wacht darüber, dass die neu gewählten Mitglieder in ihre Auf-
gaben eingeführt werden.
3 Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds
oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei
den Finanzen sowie beim Aktuariat und bei der Archivverantwortung,
wirkt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommis-
sion über Kirchgemeinden und Zweckverbände mit.
4 Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbe-
sondere über die dem neuen Mitglied übergebenen Urkunden und bei
den Finanzen über die Aktiven und Passiven Aufschluss zu geben hat.
Es ist von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im
Archiv der Behörde aufzubewahren.
1. 1. 24-123
15
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
Vorzeitige
Entlassung
Ersatzwahlen
Sitzungen
Beschluss-
fassung
Abstimmungen
und Wahlen