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Art. 43 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 43 : Kirchgemeindereglement

1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt Amtsdauer

mit der Konstituierung. Auf den gleichen Zeitpunkt endet die Amts-

dauer des bisherigen Organs.

2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine Amtszeitbeschränkung für

Behördenmitglieder festlegen.12

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