182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 43 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 43 : Kirchgemeindereglement
1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt Amtsdauer
mit der Konstituierung. Auf den gleichen Zeitpunkt endet die Amts-
dauer des bisherigen Organs.
2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine Amtszeitbeschränkung für
Behördenmitglieder festlegen.12