182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 41a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 41a : Kirchgemeindereglement
12 Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Per- Wahlannahme
son gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf und -ablehnung
Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.