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Art. 41a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 41a : Kirchgemeindereglement

12 Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Per- Wahlannahme

son gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf und -ablehnung

Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.

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