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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 41 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 41 : Kirchgemeindereglement

1 Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören

a. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,

b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne-

rinnen oder Partner,

14

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

c.

Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne-

rinnen oder Partner.

2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten

bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.

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