182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 41 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 41 : Kirchgemeindereglement
1 Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören
a. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,
b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne-
rinnen oder Partner,
14
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
c.
Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne-
rinnen oder Partner.
2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten
bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.