Art. 40 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 40 : Kirchgemeindereglement
13 1 Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der
Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein
Amtszwang.
2 Der Pfarrer, die oder der Pfarreibeauftragte und Angestellte der
Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde der sie anstellen-
den Kirchgemeinde sein. Diese Bestimmung gilt auch für Ehegattin-
nen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von
Pfarreibeauftragten sowie für Personen, die mit Pfarreibeauftragten in
faktischer Lebensgemeinschaft verbunden sind.
3 Für die Wahl in die Rechnungsprüfungskommission kann die
Kirchgemeindeordnung anstelle des Wohnsitzes in der Kirchgemeinde
den Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirchgemeinde
des Kantons Zürich vorsehen.
4 Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet
die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann Behördenmitgliedern
gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe des er-
forderlichen Wohnsitzes die Wählbarkeit verlieren.
5 Behördenmitglieder, die zwischenzeitlich den erforderlichen Wohn-
sitz gemäss Kirchgemeindeordnung aufgegeben haben, können wieder-
gewählt werden, wenn dies die Kirchgemeindeordnung vorsieht und
sie weiterhin Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirch-
gemeinde des Kantons Zürich haben. Dies gilt nicht für die Präsidentin
oder den Präsidenten der Behörde.
Unvereinbar-
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