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Art. 40 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 40 : Kirchgemeindereglement

13 1 Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der

Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein

Amtszwang.

2 Der Pfarrer, die oder der Pfarreibeauftragte und Angestellte der

Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde der sie anstellen-

den Kirchgemeinde sein. Diese Bestimmung gilt auch für Ehegattin-

nen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von

Pfarreibeauftragten sowie für Personen, die mit Pfarreibeauftragten in

faktischer Lebensgemeinschaft verbunden sind.

3 Für die Wahl in die Rechnungsprüfungskommission kann die

Kirchgemeindeordnung anstelle des Wohnsitzes in der Kirchgemeinde

den Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirchgemeinde

des Kantons Zürich vorsehen.

4 Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet

die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann Behördenmitgliedern

gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe des er-

forderlichen Wohnsitzes die Wählbarkeit verlieren.

5 Behördenmitglieder, die zwischenzeitlich den erforderlichen Wohn-

sitz gemäss Kirchgemeindeordnung aufgegeben haben, können wieder-

gewählt werden, wenn dies die Kirchgemeindeordnung vorsieht und

sie weiterhin Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirch-

gemeinde des Kantons Zürich haben. Dies gilt nicht für die Präsidentin

oder den Präsidenten der Behörde.

Unvereinbar-

keit

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