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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 4 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 4 : Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zustän- Kirchgemeinde-

digkeit und Aufgaben ihrer Organe in der Kirchgemeindeordnung. ordnung

Diese bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.

1. 1. 24-123

1

182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Kirchgemeinde-

organe

Protokoll

Publikation

2 Soweit die Kirchgemeinden keine eigenen Regelungen erlassen

müssen, können sie beschliessen, das Kirchgemeindereglement direkt

anzuwenden.

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