182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 39f : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 39f : Kirchgemeindereglement
12 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, gilt diejenige Person als e. nicht
gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen besetzte Stellen
Personen das beste Ergebnis erzielt hat.
2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang
statt.