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Art. 39f : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 39f : Kirchgemeindereglement

12 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, gilt diejenige Person als e. nicht

gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen besetzte Stellen

Personen das beste Ergebnis erzielt hat.

2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang

statt.

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