Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 39e : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39e : Kirchgemeindereglement

12 1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeinde-

parlaments darf in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde ste-

hen.

12

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

2 Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der

Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.

3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von

Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Wahl jener Angestellten, die das abso-

lute Mehr erreicht haben und in der Kirchgemeinde tätig sind, mit den

tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute

Mehr erreicht, rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Ergebnis-

ses nach.

4 Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt wer-

den, findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist

sinngemäss anwendbar.

← Art. 39d : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 39f : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →