Art. 39e : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 39e : Kirchgemeindereglement
12 1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeinde-
parlaments darf in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde ste-
hen.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
2 Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der
Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.
3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von
Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Wahl jener Angestellten, die das abso-
lute Mehr erreicht haben und in der Kirchgemeinde tätig sind, mit den
tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute
Mehr erreicht, rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Ergebnis-
ses nach.
4 Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt wer-
den, findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist
sinngemäss anwendbar.