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Art. 39c : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 39c : Kirchgemeindereglement

12 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirch-

gemeindeparlaments im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne

gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte4.

2 Als Mitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und

wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein Amtszwang.

3 Die Amtsdauer endet mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde.

4 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatz-

wahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem

Gesetz über die politischen Rechte erfüllt sind.

5 Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in meh-

rere Wahlkreise aufgeteilt werden.

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