182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 39c : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 39c : Kirchgemeindereglement
12 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirch-
gemeindeparlaments im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne
gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte4.
2 Als Mitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und
wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein Amtszwang.
3 Die Amtsdauer endet mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde.
4 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatz-
wahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem
Gesetz über die politischen Rechte erfüllt sind.
5 Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in meh-
rere Wahlkreise aufgeteilt werden.