182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 39b : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 39b : Kirchgemeindereglement
12 1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlaments sind
öffentlich.
2 Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der
Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche,
öffentliche oder private Interessen gemäss dem Gesetz über die Infor-
mation und den Datenschutz dies erfordern.