Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 39b : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39b : Kirchgemeindereglement

12 1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlaments sind

öffentlich.

2 Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der

Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche,

öffentliche oder private Interessen gemäss dem Gesetz über die Infor-

mation und den Datenschutz dies erfordern.

← Art. 39a : Kirchgemeindereglement Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) Art. 39c : Kirchgemeindereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →