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Art. 39a : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 39a : Kirchgemeindereglement

12 1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeinde-

versammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen.

2 Die Kirchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest.

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