182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 39 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 39 : Kirchgemeindereglement
1 Die Kirchgemeindeordnung kann für einzelne Wahlge- Geheime Wahl
schäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets,
wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine solche ver-
langt.
1. 1. 24-123
11
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Kirchgemeindereglement (KGR)
Bestand
Öffentlichkeit
der Verhand-
lungen
Wahl
a. Wahl-
verfahren,
Wählbarkeits-
voraussetzung
und Beendigung
der Amtsdauer
b. Wahl-
vorschläge
c. Wahl von
Angestellten
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Wahl-
zetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter
Wahlvorschläge vorsehen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
4 Im Übrigen richtet sich die Wahl nach § 38.
3. Abschnitt: Kirchgemeindeparlament12