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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 39 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 39 : Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchgemeindeordnung kann für einzelne Wahlge- Geheime Wahl

schäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets,

wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine solche ver-

langt.

1. 1. 24-123

11

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

Bestand

Öffentlichkeit

der Verhand-

lungen

Wahl

a. Wahl-

verfahren,

Wählbarkeits-

voraussetzung

und Beendigung

der Amtsdauer

b. Wahl-

vorschläge

c. Wahl von

Angestellten

2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Wahl-

zetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter

Wahlvorschläge vorsehen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

4 Im Übrigen richtet sich die Wahl nach § 38.

3. Abschnitt: Kirchgemeindeparlament12

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