Art. 38 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 38 : Kirchgemeindereglement
1 Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt des Regle- Wahlverfahren
ments über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten folgende
Vorschriften13
a. Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen
wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während
der Versammlung gemacht werden.
b. Die Wahl erfolgt wie folgt
1. Es wird offen gewählt.
2. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge auf-
gerufen.
3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhal-
ten hat.
4. Werden mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind,
fallen die Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der
Wahl.
5. Die Präsidentin oder der Präsident wählt nicht mit. Bei Stim-
mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
2 Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind,
findet ein zweiter Wahlgang nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.
3 Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Hälfte desselben
Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde.