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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 37 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 37 : Kirchgemeindereglement

1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine

geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei-

nigung der Vorlage bei sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen.

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Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimm-

zetteln.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-

mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Die Kirchgemeinde-

ordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

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