182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 37 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 37 : Kirchgemeindereglement
1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine
geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei-
nigung der Vorlage bei sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimm-
zetteln.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-
mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Die Kirchgemeinde-
ordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.