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Art. 36 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 36 : Kirchgemeindereglement

1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die

Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand und die Reihenfolge

der Abstimmungen bekannt.

2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den An-

trag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Ab-

stimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-

mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

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