182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 36 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 36 : Kirchgemeindereglement
1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die
Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand und die Reihenfolge
der Abstimmungen bekannt.
2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den An-
trag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Ab-
stimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-
mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.