182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 34 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 34 : Kirchgemeindereglement
1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den
zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.
2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver-
langt oder die Kirchgemeindeversammlung den Abbruch der Bera-
tung beschliesst.