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Art. 34 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 34 : Kirchgemeindereglement

1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den

zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.

2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver-

langt oder die Kirchgemeindeversammlung den Abbruch der Bera-

tung beschliesst.

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