182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 28 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 28 : Kirchgemeindereglement
Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem Stimmenmehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählenden. Diese dürfen weder Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission sein, noch dürfen sie an der Vorbereitung eines Geschäftes mitgewirkt haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren.
Stimmenzählende