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Art. 27 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 27 : Kirchgemeindereglement

1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung in der Versammlung.

2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.

3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

Handhabung von Ruhe und Ordnung

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