182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 27 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 27 : Kirchgemeindereglement
1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung in der Versammlung.
2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.
Handhabung von Ruhe und Ordnung