182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 25 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 25 : Kirchgemeindereglement
1 Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, min-
destens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegen-
stände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten
Anträge, Rechnungen und die Akten sind den Stimmberechtigten zwei
Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.
2 Die Kirchgemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt wer-
den, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten mög-
lich ist.
Ankündigung
Versammlungs-
leitung
C. Durchführung