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Art. 25 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 25 : Kirchgemeindereglement

1 Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, min-

destens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegen-

stände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten

Anträge, Rechnungen und die Akten sind den Stimmberechtigten zwei

Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.

2 Die Kirchgemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt wer-

den, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten mög-

lich ist.

Ankündigung

Versammlungs-

leitung

C. Durchführung

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