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Art. 24 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 24 : Kirchgemeindereglement

Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen

auf Anordnung der Kirchenpflege,

infolge vorher beschlossener Vertagung,

c. wenn mindestens 15 Stimmberechtigte oder die in der Kirchge-

meindeordnung genannte Anzahl von Stimmberechtigten es ver-

langen.

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