182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 24 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 24 : Kirchgemeindereglement
Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen
auf Anordnung der Kirchenpflege,
infolge vorher beschlossener Vertagung,
c. wenn mindestens 15 Stimmberechtigte oder die in der Kirchge-
meindeordnung genannte Anzahl von Stimmberechtigten es ver-
langen.