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Art. 23 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 23 : Kirchgemeindereglement

1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der

Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und

deren Beantwortung in der Kirchgemeindeversammlung verlangen.

2 Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirch-

gemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.

3 Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirch-

gemeindeversammlung.

4 Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine

Beratung über die Antwort findet nur statt, wenn die Kirchgemeinde-

ordnung dies vorsieht. Eine Beschlussfassung ist ausgeschlossen.

B. Vorbereitung

Einberufung der

Kirchgemeinde-

versammlung

a.

b.

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