182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 23 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 23 : Kirchgemeindereglement
1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der
Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und
deren Beantwortung in der Kirchgemeindeversammlung verlangen.
2 Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirch-
gemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.
3 Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirch-
gemeindeversammlung.
4 Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine
Beratung über die Antwort findet nur statt, wenn die Kirchgemeinde-
ordnung dies vorsieht. Eine Beschlussfassung ist ausgeschlossen.
B. Vorbereitung
Einberufung der
Kirchgemeinde-
versammlung
a.
b.