182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 20 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 20 : Kirchgemeindereglement
1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,
welcher der Urnenabstimmung untersteht, ordnet die Kirchenpflege
innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung die Urnenabstimmung
an.13
2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder
ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen
Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
3 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini-
tiative bis zur Anordnung der Urnenabstimmung zurückziehen.