182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 19 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 19 : Kirchgemeindereglement
1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,
welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht,
unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten
nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.13
2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder
ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen
Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
3 Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirch-
gemeindeversammlung mündlich erläutern.
4 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini-
tiative bis zur Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung
zurückziehen.