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Art. 19 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 19 : Kirchgemeindereglement

1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,

welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht,

unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten

nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.13

2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder

ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen

Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

3 Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirch-

gemeindeversammlung mündlich erläutern.

4 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini-

tiative bis zur Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung

zurückziehen.

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