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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 16 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 16 : Kirchgemeindereglement

13 1 Initiativen können von mindestens 15 Stimmberechtigten Gegenstand

oder von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von

Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die der Ab-

stimmung in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne unter-

stehen.

2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können Initia-

tiven von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von

Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die dem obli-

gatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.

3 Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.

1. 1. 24-123

5

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

Form

Prüfung

Beschluss-

fassung

a. in der Kirch-

gemeinde-

versammlung

b. an der Urne

Behandlung

durch das

Kirchgemeinde-

parlament

4 Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtig-

ten nicht übersteigen und nicht grösser als 3000 sein.

5 Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.

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