Art. 16 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 16 : Kirchgemeindereglement
13 1 Initiativen können von mindestens 15 Stimmberechtigten Gegenstand
oder von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von
Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die der Ab-
stimmung in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne unter-
stehen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können Initia-
tiven von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von
Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die dem obli-
gatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.
1. 1. 24-123
5
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
Form
Prüfung
Beschluss-
fassung
a. in der Kirch-
gemeinde-
versammlung
b. an der Urne
Behandlung
durch das
Kirchgemeinde-
parlament
4 Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtig-
ten nicht übersteigen und nicht grösser als 3000 sein.
5 Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.