Art. 13 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
Art. 13 : Kirchgemeindereglement
13 1 An der Urne erfolgen
182.60
Urnenwahl
a. die Wahl der Mitglieder der Synode, sofern die Kirchgemeindeord-
nung nicht eine abweichende Regelung gemäss Art. 21 Abs. 1 der
Kirchenordnung (KO)8 trifft. Die Wahl findet zwischen November
des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantons-
rat gewählt wird.
b. die Bestätigungswahl der Pfarrer gemäss dem Reglement über die
Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten, sofern die Voraussetzun-
gen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind und die Kirchgemeindeord-
nung nicht eine abweichende Regelung trifft.
c. weitere in der Kirchgemeindeordnung bezeichnete Wahlen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament erfolgen an der
Urne zudem
a. die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments,
b. die Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin
oder Präsidenten,
c. die Wahl der Pfarrer,
d. die Wahl der Pfarreibeauftragten.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Kir-
chenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten durch das Kirch-
gemeindeparlament vorsehen.