182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 12 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 12 : Kirchgemeindereglement
1 In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss
nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
2 Ausgenommen sind:13
a. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses (§ 22 Abs. 1 lit. b),
b. die Abnahme der Jahresrechnung (§ 22 Abs. 1 lit. c),
c. die Abnahme der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen (§ 22
Abs. 1 lit. c),
d. Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung,
e. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen.
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Kirchgemeindereglement (KGR)