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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 12 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 12 : Kirchgemeindereglement

1 In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der

anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss

nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

2 Ausgenommen sind:13

a. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses (§ 22 Abs. 1 lit. b),

b. die Abnahme der Jahresrechnung (§ 22 Abs. 1 lit. c),

c. die Abnahme der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen (§ 22

Abs. 1 lit. c),

d. Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung,

e. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen.

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Kirchgemeindereglement (KGR)

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