182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 11 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 11 : Kirchgemeindereglement
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1 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände,
über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entschei-
den haben.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament beschliessen die
Stimmberechtigten an der Urne über die in der Kirchgemeindeordnung
bezeichneten Gegenstände. Der Urnenabstimmung (obligatorisches
Referendum) unterliegen zwingend
a. Gesamtrevisionen der Kirchgemeindeordnung,
b. Teilrevisionen der Kirchgemeindeordnung, die das Stimm- und Wahl-
recht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.