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Art. 11 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 11 : Kirchgemeindereglement

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1 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände,

über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entschei-

den haben.

2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament beschliessen die

Stimmberechtigten an der Urne über die in der Kirchgemeindeordnung

bezeichneten Gegenstände. Der Urnenabstimmung (obligatorisches

Referendum) unterliegen zwingend

a. Gesamtrevisionen der Kirchgemeindeordnung,

b. Teilrevisionen der Kirchgemeindeordnung, die das Stimm- und Wahl-

recht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

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