182.60
RPCKGR
CH-ZH
Art. 10 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
: Kirchgemeindereglement
Art. 10 : Kirchgemeindereglement
1 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchge- Stimm- und
meindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus. Wahlrecht
2 Stimm- und wahlberechtigt ist, wer
a. Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft ist,
b. Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat,
c. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat,
d. im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung ist und
e. nicht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen ist.
1. 1. 24-123 3
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
B. Urnenabstimmungen und -wahlen
Obligatorische
Urnen-
abstimmung
Fakultative
Urnen-
abstimmung
Nachträgliche
Urnen-
abstimmung