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182.60 RPCKGR CH-ZH

Art. 10 : Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

: Kirchgemeindereglement
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Art. 10 : Kirchgemeindereglement

1 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchge- Stimm- und

meindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus. Wahlrecht

2 Stimm- und wahlberechtigt ist, wer

a. Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft ist,

b. Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat,

c. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat,

d. im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs-

oder Aufenthaltsbewilligung ist und

e. nicht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen ist.

1. 1. 24-123 3

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

B. Urnenabstimmungen und -wahlen

Obligatorische

Urnen-

abstimmung

Fakultative

Urnen-

abstimmung

Nachträgliche

Urnen-

abstimmung

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