Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.60 RPCKGR CH-ZH

Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) (RPC)

101 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (101)

Art. 1 : Kirchgemeindereglement Art. 2 : Kirchgemeindereglement Art. 3 : Kirchgemeindereglement Art. 4 : Kirchgemeindereglement Art. 5 : Kirchgemeindereglement Art. 6 : Kirchgemeindereglement Art. 7 : Kirchgemeindereglement Art. 8 : Kirchgemeindereglement Art. 9 : Kirchgemeindereglement Art. 10 : Kirchgemeindereglement Art. 11 : Kirchgemeindereglement Art. 11a : Kirchgemeindereglement Art. 12 : Kirchgemeindereglement Art. 13 : Kirchgemeindereglement Art. 14 : Kirchgemeindereglement Art. 15 : Kirchgemeindereglement Art. 16 : Kirchgemeindereglement Art. 17 : Kirchgemeindereglement Art. 18 : Kirchgemeindereglement Art. 19 : Kirchgemeindereglement Art. 20 : Kirchgemeindereglement Art. 20a : Kirchgemeindereglement Art. 21 : Kirchgemeindereglement Art. 22 : Kirchgemeindereglement Art. 23 : Kirchgemeindereglement Art. 24 : Kirchgemeindereglement Art. 25 : Kirchgemeindereglement Art. 26 : Kirchgemeindereglement Art. 27 : Kirchgemeindereglement Art. 28 : Kirchgemeindereglement Art. 29 : Kirchgemeindereglement Art. 30 : Kirchgemeindereglement Art. 31 : Kirchgemeindereglement Art. 32 : Kirchgemeindereglement Art. 33 : Kirchgemeindereglement Art. 34 : Kirchgemeindereglement Art. 35 : Kirchgemeindereglement Art. 36 : Kirchgemeindereglement Art. 37 : Kirchgemeindereglement Art. 38 : Kirchgemeindereglement Art. 38a : Kirchgemeindereglement Art. 39 : Kirchgemeindereglement Art. 39a : Kirchgemeindereglement Art. 39b : Kirchgemeindereglement Art. 39c : Kirchgemeindereglement Art. 39d : Kirchgemeindereglement Art. 39e : Kirchgemeindereglement Art. 39f : Kirchgemeindereglement Art. 39g : Kirchgemeindereglement Art. 39h : Kirchgemeindereglement Art. 39i : Kirchgemeindereglement Art. 40 : Kirchgemeindereglement Art. 41 : Kirchgemeindereglement Art. 41a : Kirchgemeindereglement Art. 42 : Kirchgemeindereglement Art. 43 : Kirchgemeindereglement Art. 44 : Kirchgemeindereglement Art. 45 : Kirchgemeindereglement Art. 46 : Kirchgemeindereglement Art. 47 : Kirchgemeindereglement Art. 48 : Kirchgemeindereglement Art. 49 : Kirchgemeindereglement Art. 50 : Kirchgemeindereglement Art. 51 : Kirchgemeindereglement Art. 52 : Kirchgemeindereglement Art. 53 : Kirchgemeindereglement Art. 54 : Kirchgemeindereglement Art. 55 : Kirchgemeindereglement Art. 56 : Kirchgemeindereglement Art. 57 : Kirchgemeindereglement Art. 58 : Kirchgemeindereglement Art. 59 : Kirchgemeindereglement Art. 60 : Kirchgemeindereglement Art. 60a : Kirchgemeindereglement Art. 60b : Kirchgemeindereglement Art. 60c : Kirchgemeindereglement Art. 61 : Kirchgemeindereglement Art. 62 : Kirchgemeindereglement Art. 63 : Kirchgemeindereglement Art. 63a : Kirchgemeindereglement Art. 64 : Kirchgemeindereglement Art. 65 : Kirchgemeindereglement Art. 65a : Kirchgemeindereglement Art. 65b : Kirchgemeindereglement Art. 65c : Kirchgemeindereglement Art. 65d : Kirchgemeindereglement Art. 66 : Kirchgemeindereglement Art. 67 : Kirchgemeindereglement Art. 68 : Kirchgemeindereglement Art. 69 : Kirchgemeindereglement Art. 70 : Kirchgemeindereglement Art. 71 : Kirchgemeindereglement Art. 71a : Kirchgemeindereglement Art. 72 : Kirchgemeindereglement Art. 73 : Kirchgemeindereglement Art. 74 : Kirchgemeindereglement Art. 75 : Kirchgemeindereglement Art. 76 : Kirchgemeindereglement Art. 77 : Kirchgemeindereglement Art. 78 : Kirchgemeindereglement Art. 79 : Kirchgemeindereglement

Gesetzestext (101 Artikel)

: Kirchgemeindereglement

Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Organisation der Gegenstand

Kirchgemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemein-

den, Anderungen im Bestand und Gebiet, die Aufsicht über die Kirch-

gemeinden sowie den Rechtsschutz.

: Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Vorausset- Aufgaben

zungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.

2 Die Kirchgemeinden unterstützen die Pfarreien namentlich in der

a. Liturgie, Katechese und Diakonie,

b. anderssprachigen Seelsorge,

c. Jugend- und Erwachsenenbildung,

d. Pflege der Ökumene.

lich

3 Zu den weiteren Aufgaben der Kirchgemeinden gehören nament-

a. Bau und Unterhalt kirchlicher Liegenschaften,

b. Hilfe im In- und Ausland,

c. Pflege des Kontakts zu anderen Kirchgemeinden, den politischen

Gemeinden und Schulgemeinden,

d. Pflege der Beziehungen zur Kirchenstiftung.

: Kirchgemeindereglement

Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rah- Autonomie

men des übergeordneten Rechts autonom.

: Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zustän- Kirchgemeinde-

digkeit und Aufgaben ihrer Organe in der Kirchgemeindeordnung. ordnung

Diese bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.

1. 1. 24-123

1

182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Kirchgemeinde-

organe

Protokoll

Publikation

2 Soweit die Kirchgemeinden keine eigenen Regelungen erlassen

müssen, können sie beschliessen, das Kirchgemeindereglement direkt

anzuwenden.

: Kirchgemeindereglement

13 1 Die Organe der Kirchgemeinde sind

a. die Gesamtheit ihrer Stimmberechtigten,

b. die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirch-

gemeindeparlament,

c. die Kirchenpflege,

d. die Rechnungsprüfungskommission.

2 Bei Bestehen eines Kirchgemeindeparlaments ist zusätzlich zur

Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission zu

bestellen.

: Kirchgemeindereglement

1 In Kirchgemeindeversammlungen sowie in Sitzungen der

Kirchgemeindeparlamente und der Behörden wird Protokoll geführt.13

2 Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung ist innert zehn Ta-

gen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb-

nisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.

3 Die Präsidentin oder der Präsident prüft innert zehn Tagen nach

Vorlage das Kirchgemeindeversammlungsprotokoll auf seine Richtig-

keit und bezeugt diese durch Unterschrift. Das Protokoll ist ausserdem

durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen.

4 Die Protokollierung von Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente

und der Behörden richtet sich nach deren Geschäftsordnung.13

: Kirchgemeindereglement

1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und des Kirch-

gemeindeparlaments sowie allgemeinverbindliche Beschlüsse der Behör-

den werden unter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Ver-

öffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die

Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im

Sekretariat der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen

werden kann.13

2 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet das Publikationsorgan

oder regelt die Zuständigkeit für dessen Bezeichnung.

3 Ohne eine solche Bezeichnung gilt das «forum» als Publikations-

organ.

2

Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60

: Kirchgemeindereglement

Die Information und der Datenschutz richten sich nach den Information und

kirchlichen Vorschriften sowie nach der staatlichen Informations- und Datenschutz

Datenschutzgesetzgebung.

: Kirchgemeindereglement

13 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Ar- Amtsgeheimnis

beitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder und Entbindung

dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit ver-

pflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,

öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Infor-

mation und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vor-

schrift dies vorsieht.

2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-

verhältnisses bestehen.

3 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver-

bände ist für Personen gemäss Abs. 1 für die Entbindung vom Amts-

geheimnis zuständig.

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Stimmberechtigte

A. Allgemeines

: Kirchgemeindereglement

1 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchge- Stimm- und

meindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus. Wahlrecht

2 Stimm- und wahlberechtigt ist, wer

a. Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft ist,

b. Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat,

c. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat,

d. im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs-

oder Aufenthaltsbewilligung ist und

e. nicht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen ist.

1. 1. 24-123 3

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

B. Urnenabstimmungen und -wahlen

Obligatorische

Urnen-

abstimmung

Fakultative

Urnen-

abstimmung

Nachträgliche

Urnen-

abstimmung

: Kirchgemeindereglement

13

1 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände,

über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entschei-

den haben.

2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament beschliessen die

Stimmberechtigten an der Urne über die in der Kirchgemeindeordnung

bezeichneten Gegenstände. Der Urnenabstimmung (obligatorisches

Referendum) unterliegen zwingend

a. Gesamtrevisionen der Kirchgemeindeordnung,

b. Teilrevisionen der Kirchgemeindeordnung, die das Stimm- und Wahl-

recht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

: Kirchgemeindereglement

12 1 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament kön-

nen eine fakultative Urnenabstimmung verlangen

a. ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments innert

14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum),

b. eine durch die Kirchgemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimm-

berechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung

des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum). Die erforderliche

Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten nicht überstei-

gen und zudem nicht grösser sein als 3000.

2 Keine fakultative Urnenabstimmung findet statt über

a. Gegenstände gemäss § 12 Abs. 2,

b. Wahlen im Kirchgemeindeparlament,

c. die Genehmigung des Geschäftsberichts,

d. ablehnende Beschlüsse des Kirchgemeindeparlaments, ausgenom-

men abgelehnte Volksinitiativen,

e. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vor-

stösse.

: Kirchgemeindereglement

1 In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der

anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss

nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

2 Ausgenommen sind:13

a. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses (§ 22 Abs. 1 lit. b),

b. die Abnahme der Jahresrechnung (§ 22 Abs. 1 lit. c),

c. die Abnahme der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen (§ 22

Abs. 1 lit. c),

d. Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung,

e. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen.

4

Kirchgemeindereglement (KGR)

: Kirchgemeindereglement

13 1 An der Urne erfolgen

182.60

Urnenwahl

a. die Wahl der Mitglieder der Synode, sofern die Kirchgemeindeord-

nung nicht eine abweichende Regelung gemäss Art. 21 Abs. 1 der

Kirchenordnung (KO)8 trifft. Die Wahl findet zwischen November

des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantons-

rat gewählt wird.

b. die Bestätigungswahl der Pfarrer gemäss dem Reglement über die

Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten, sofern die Voraussetzun-

gen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind und die Kirchgemeindeord-

nung nicht eine abweichende Regelung trifft.

c. weitere in der Kirchgemeindeordnung bezeichnete Wahlen.

2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament erfolgen an der

Urne zudem

a. die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments,

b. die Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin

oder Präsidenten,

c. die Wahl der Pfarrer,

d. die Wahl der Pfarreibeauftragten.

3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Kir-

chenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten durch das Kirch-

gemeindeparlament vorsehen.

: Kirchgemeindereglement

Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Kir- Wahlverfahren

chenordnung sowie subsidiär das Gesetz über die politischen Rechte.4

: Kirchgemeindereglement

Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung wer- Wahlleitende

den von der politischen Gemeinde wahrgenommen.

Behörde

C. Initiativen

: Kirchgemeindereglement

13 1 Initiativen können von mindestens 15 Stimmberechtigten Gegenstand

oder von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von

Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die der Ab-

stimmung in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne unter-

stehen.

2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können Initia-

tiven von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von

Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die dem obli-

gatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.

3 Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.

1. 1. 24-123

5

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

Form

Prüfung

Beschluss-

fassung

a. in der Kirch-

gemeinde-

versammlung

b. an der Urne

Behandlung

durch das

Kirchgemeinde-

parlament

4 Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtig-

ten nicht übersteigen und nicht grösser als 3000 sein.

5 Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.

: Kirchgemeindereglement

1 Initiativen können als allgemeine Anregung oder als aus-

gearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

2 Das Initiativbegehren mit der Unterschriftenliste enthält folgende

Angaben

a. den Titel, den Text und eine Begründung der Initiative,

b. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,

c. Name und Adresse der Mitglieder des Initiativkomitees. Dieses be-

steht aus mindestens drei Stimmberechtigten.

: Kirchgemeindereglement

Die Kirchenpflege beschliesst innert dreier Monate nach

Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.

: Kirchgemeindereglement

1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,

welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht,

unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten

nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.13

2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder

ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen

Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

3 Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirch-

gemeindeversammlung mündlich erläutern.

4 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini-

tiative bis zur Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung

zurückziehen.

: Kirchgemeindereglement

1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,

welcher der Urnenabstimmung untersteht, ordnet die Kirchenpflege

innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung die Urnenabstimmung

an.13

2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder

ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen

Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

3 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini-

tiative bis zur Anordnung der Urnenabstimmung zurückziehen.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Hält die Kirchenpflege die Initiative für gültig, erstattet sie

dem Kirchgemeindeparlament innert neun Monaten nach ihrer Einrei-

chung Bericht und stellt Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt, an-

dernfalls stellt sie Antrag auf Ungültigerklärung. Sie kann einen Ge-

genvorschlag zur Initiative unterbreiten.

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Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

2 Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative ohne Gegen-

vorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der

dem Referendum untersteht.

3 Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative zu und be-

schliesst es einen Gegenvorschlag, findet eine Urnenabstimmung über

die beiden Vorlagen statt. Das Kirchgemeindeparlament weist darauf

hin, dass es den Gegenvorschlag der Initiative vorzieht.

4 Lehnt das Kirchgemeindeparlament die Initiative mit oder ohne

Gegenvorschlag ab, findet eine Urnenabstimmung statt.

2. Abschnitt: Kirchgemeindeversammlung

A. Zusammensetzung und Befugnisse

: Kirchgemeindereglement

Die Kirchgemeindeversammlung ist die Versammlung der Zusammen-

Stimmberechtigten.

setzung

: Kirchgemeindereglement

1 Der Kirchgemeindeversammlung stehen insbesondere fol- Befugnisse

gende Befugnisse zu

a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung,

b. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,

c. Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen aus Spe-

zialbeschlüssen,

d. Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Kirchge-

meindeordnung,

e. Festsetzung der Entschädigung der Behördenmitglieder,

f. Behandlung von Initiativen gemäss § 19,

g. Genehmigung von Zweckverbandsstatuten und Verträgen gemäss

§§ 63 und 64,

h. Genehmigung von Verträgen über Gebietsveränderungen gemäss

: Kirchgemeindereglement

1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der

Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und

deren Beantwortung in der Kirchgemeindeversammlung verlangen.

2 Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirch-

gemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.

3 Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirch-

gemeindeversammlung.

4 Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine

Beratung über die Antwort findet nur statt, wenn die Kirchgemeinde-

ordnung dies vorsieht. Eine Beschlussfassung ist ausgeschlossen.

B. Vorbereitung

Einberufung der

Kirchgemeinde-

versammlung

a.

b.

: Kirchgemeindereglement

Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen

auf Anordnung der Kirchenpflege,

infolge vorher beschlossener Vertagung,

c. wenn mindestens 15 Stimmberechtigte oder die in der Kirchge-

meindeordnung genannte Anzahl von Stimmberechtigten es ver-

langen.

: Kirchgemeindereglement

1 Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, min-

destens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegen-

stände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten

Anträge, Rechnungen und die Akten sind den Stimmberechtigten zwei

Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.

2 Die Kirchgemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt wer-

den, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten mög-

lich ist.

Ankündigung

Versammlungs-

leitung

C. Durchführung

: Kirchgemeindereglement

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege leitet

die Kirchgemeindeversammlung.

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Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

: Kirchgemeindereglement

1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung in der Versammlung.

2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.

3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

Handhabung von Ruhe und Ordnung

: Kirchgemeindereglement

Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem Stimmenmehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählenden. Diese dürfen weder Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission sein, noch dürfen sie an der Vorbereitung eines Geschäftes mitgewirkt haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren.

Stimmenzählende

: Kirchgemeindereglement

1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Anfrage an die Versammlung, ob nicht stimmberechtigte Personen anwesend sind.

Feststellung der Stimmberechtigten

2 Ist dies der Fall, werden diese aufgefordert, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben.

3 Im Streitfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident aufgrund des Stimmregisters über ihre Stimmberechtigung.

: Kirchgemeindereglement

Die Versammlungsleitung erteilt Stimmberechtigten auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person.

Stimmregister

D. Anträge

: Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über die Anträge der Kirchenpflege. Die Anträge werden von einem Mitglied der Kirchenpflege oder einem Berichterstatter vertreten.

Antragsrecht der Behörden

2 Die Kirchenpflege kann zwei Anträge zur gleichen Sache sowie Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.

3 Die Kirchenpflege kann zur Klärung grundsätzlicher Fragen Antrag auf Durchführung einer Konsultativabstimmung stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Kirchenpflege rechtlich nicht verbindlich.

: Kirchgemeindereglement

1 Jede anwesende stimmberechtigte Person ist befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Diese Anträge können begründet werden. Es können Gegenanträge gestellt werden.

Antragsrecht der Stimmberechtigten

1. 1. 24-123

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182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Wieder-

einbringung

eines Antrags

Beratung

Abstimmungs-

ordnung

Offene

Abstimmung

Geheime

Abstimmung

2 Ordnungsanträge betreffen die Verhandlungsführung. Darunter

fallen insbesondere die folgenden Anträge

a. Schluss der Diskussion,

b. geheime Wahl und Abstimmung,

c. Verschiebung eines Verhandlungsgegenstandes,

d. Rückweisung,

e. Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Traktanden,

f. Rückkommen,

g. Redezeitbeschränkung.

: Kirchgemeindereglement

Die Kirchenpflege ist berechtigt, einen von der Kirchge-

meindeversammlung zurückgewiesenen oder abgelehnten Antrag einer

späteren Kirchgemeindeversammlung erneut vorzulegen.

E. Beratung und Abstimmung

: Kirchgemeindereglement

1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den

zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.

2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver-

langt oder die Kirchgemeindeversammlung den Abbruch der Bera-

tung beschliesst.

: Kirchgemeindereglement

1 Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt. Eine Dis-

kussion findet in der Regel nicht statt.

2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander

zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen

scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag

verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

: Kirchgemeindereglement

1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die

Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand und die Reihenfolge

der Abstimmungen bekannt.

2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den An-

trag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Ab-

stimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-

mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

: Kirchgemeindereglement

1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine

geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei-

nigung der Vorlage bei sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen.

10

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimm-

zetteln.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-

mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Die Kirchgemeinde-

ordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

: Kirchgemeindereglement

1 Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt des Regle- Wahlverfahren

ments über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten folgende

Vorschriften13

a. Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen

wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während

der Versammlung gemacht werden.

b. Die Wahl erfolgt wie folgt

1. Es wird offen gewählt.

2. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge auf-

gerufen.

3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhal-

ten hat.

4. Werden mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind,

fallen die Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der

Wahl.

5. Die Präsidentin oder der Präsident wählt nicht mit. Bei Stim-

mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

2 Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind,

findet ein zweiter Wahlgang nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.

3 Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Hälfte desselben

Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Werden die Mitglieder der Synode durch die Kirchge- Wahl der

meindeversammlung gewählt, richtet sich das Wahlverfahren nach § 38 Mitglieder

Abs. 1. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai der Synode

desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.

2 Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen

erhalten hat. § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.

: Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchgemeindeordnung kann für einzelne Wahlge- Geheime Wahl

schäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets,

wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine solche ver-

langt.

1. 1. 24-123

11

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

Bestand

Öffentlichkeit

der Verhand-

lungen

Wahl

a. Wahl-

verfahren,

Wählbarkeits-

voraussetzung

und Beendigung

der Amtsdauer

b. Wahl-

vorschläge

c. Wahl von

Angestellten

2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Wahl-

zetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter

Wahlvorschläge vorsehen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

4 Im Übrigen richtet sich die Wahl nach § 38.

3. Abschnitt: Kirchgemeindeparlament12

: Kirchgemeindereglement

12 1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeinde-

versammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen.

2 Die Kirchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlaments sind

öffentlich.

2 Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der

Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche,

öffentliche oder private Interessen gemäss dem Gesetz über die Infor-

mation und den Datenschutz dies erfordern.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirch-

gemeindeparlaments im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne

gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte4.

2 Als Mitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und

wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein Amtszwang.

3 Die Amtsdauer endet mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde.

4 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatz-

wahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem

Gesetz über die politischen Rechte erfüllt sind.

5 Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in meh-

rere Wahlkreise aufgeteilt werden.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzungen für

die stille Wahl nicht erfüllt sind, Ersatzwahlen erfolgen mit gedruckten

Wahlvorschlägen.

2 Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvor-

schlag unterschriftlich, ob sie in der betreffenden Kirchgemeinde als An-

gestellte oder Angestellter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeinde-

parlaments darf in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde ste-

hen.

12

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

2 Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der

Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.

3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von

Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Wahl jener Angestellten, die das abso-

lute Mehr erreicht haben und in der Kirchgemeinde tätig sind, mit den

tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute

Mehr erreicht, rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Ergebnis-

ses nach.

4 Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt wer-

den, findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist

sinngemäss anwendbar.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, gilt diejenige Person als e. nicht

gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen besetzte Stellen

Personen das beste Ergebnis erzielt hat.

2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang

statt.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Das Kirchgemeindeparlament gibt sich eine Geschäfts- Geschäfts-

ordnung.

2 In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln

a. die parlamentarischen Kommissionen und ihre Zuständigkeiten,

b. die Ausstandspflicht der Parlamentsmitglieder,

c. die parlamentarischen Instrumente,

d. die Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen.

3 Enthält die Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen,

richten sich

a. die Ausstandspflicht nach § 51,

b. die parlamentarischen Instrumente nach Art. 29 Abs. 1 der KO,

c. das Abstimmungsverfahren nach §§ 36 und 37,

d. das Wahlverfahren nach § 38.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Werden die Mitglieder der Synode durch das Kirchge-

meindeparlament gewählt, erfolgt deren Wahl auf Vorschlag der zu-

ständigen parlamentarischen Kommission.

2 Das Wahlverfahren richtet sich nach § 38 Abs. 1 lit. b. Die Wahl

findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres

statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.

3 Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen

erhalten hat. § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.

ordnung

Wahl der

Mitglieder

der Synode

1. 1. 24-123

13

182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

Rechte der

Kirchenpflege

: Kirchgemeindereglement

12 1 Die Kirchenpflege unterbreitet dem Kirchgemeindepar-

lament Geschäfte zur Beschlussfassung.

2 Es steht ihr bei allen Geschäften des Kirchgemeindeparlaments ein

Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.

3 An den Sitzungen des Kirchgemeindeparlaments nimmt sie mit

beratender Stimme und Antragsrecht teil.

4 Sie kann ihre Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des

Kirchgemeindeparlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.

Wählbarkeits-

voraussetzungen

und Beendigung

der Amtsdauer

4. Abschnitt: Behörden 13

A. Wählbarkeit und Amtsdauer

: Kirchgemeindereglement

13 1 Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der

Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein

Amtszwang.

2 Der Pfarrer, die oder der Pfarreibeauftragte und Angestellte der

Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde der sie anstellen-

den Kirchgemeinde sein. Diese Bestimmung gilt auch für Ehegattin-

nen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von

Pfarreibeauftragten sowie für Personen, die mit Pfarreibeauftragten in

faktischer Lebensgemeinschaft verbunden sind.

3 Für die Wahl in die Rechnungsprüfungskommission kann die

Kirchgemeindeordnung anstelle des Wohnsitzes in der Kirchgemeinde

den Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirchgemeinde

des Kantons Zürich vorsehen.

4 Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet

die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann Behördenmitgliedern

gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe des er-

forderlichen Wohnsitzes die Wählbarkeit verlieren.

5 Behördenmitglieder, die zwischenzeitlich den erforderlichen Wohn-

sitz gemäss Kirchgemeindeordnung aufgegeben haben, können wieder-

gewählt werden, wenn dies die Kirchgemeindeordnung vorsieht und

sie weiterhin Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirch-

gemeinde des Kantons Zürich haben. Dies gilt nicht für die Präsidentin

oder den Präsidenten der Behörde.

Unvereinbar-

keit

: Kirchgemeindereglement

1 Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören

a. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,

b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne-

rinnen oder Partner,

14

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

c.

Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne-

rinnen oder Partner.

2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten

bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.

: Kirchgemeindereglement

12 Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Per- Wahlannahme

son gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf und -ablehnung

Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.

: Kirchgemeindereglement

1 Die Konstituierung der Behörde sowie der Amtsantritt der Konstituierung

Mitglieder erfolgen, sobald die Präsidentin oder der Präsident und die und Amtsantritt

Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.

2 Jedes Mitglied ist zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet, die

ihm von der Behörde übertragen werden. Die Kirchgemeindeordnung

kann Aufgabenbereiche bezeichnen, zu deren Übernahme die Präsi-

dentin oder der Präsident nicht verpflichtet werden kann.

3 Die Behörden regeln bei ihrer Konstituierung die Stellvertretun-

gen ihrer Mitglieder.

4 Hat sich die Kirchenpflege oder die Rechnungsprüfungskommis-

sion bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das

Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde

die nötigen Vorkehrungen.12

: Kirchgemeindereglement

1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt Amtsdauer

mit der Konstituierung. Auf den gleichen Zeitpunkt endet die Amts-

dauer des bisherigen Organs.

2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine Amtszeitbeschränkung für

Behördenmitglieder festlegen.12

: Kirchgemeindereglement

1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- Amtswechsel

verbände ist über jeden Amtswechsel zu informieren.

2 Sie wacht darüber, dass die neu gewählten Mitglieder in ihre Auf-

gaben eingeführt werden.

3 Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds

oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei

den Finanzen sowie beim Aktuariat und bei der Archivverantwortung,

wirkt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommis-

sion über Kirchgemeinden und Zweckverbände mit.

4 Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbe-

sondere über die dem neuen Mitglied übergebenen Urkunden und bei

den Finanzen über die Aktiven und Passiven Aufschluss zu geben hat.

Es ist von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im

Archiv der Behörde aufzubewahren.

1. 1. 24-123

15

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

Vorzeitige

Entlassung

Ersatzwahlen

Sitzungen

Beschluss-

fassung

Abstimmungen

und Wahlen

: Kirchgemeindereglement

1 Wer die Wählbarkeit verliert und aus der Behörde ausschei-

det, informiert die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und

Zweckverbände. Wer aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Amt

ausscheiden will, ersucht die Aufsichtskommission über Kirchgemein-

den und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.

2 Dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ist stattzugeben, sofern

die betroffene Behörde dem zustimmt und die Funktionsfähigkeit der

Behörde sichergestellt ist.

: Kirchgemeindereglement

1 Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine

Ersatzwahl durchgeführt.

2 Keine Ersatzwahl findet statt, wenn die Erneuerungswahl der

Behörde innert sechs Monaten erfolgt und deren Funktionsfähigkeit

gewahrt bleibt.

B. Einberufung und Beschlussfassung

: Kirchgemeindereglement

1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin

oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drit-

tel ihrer Mitglieder.

2 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den

Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung

ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin

oder des Präsidenten gestattet. Für einzelne Verhandlungsgegenstände

können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.13

3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren

Angestellten der Kirchgemeinde vorsehen.

4 Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern vor der

Sitzung bekannt gegeben.

5 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt

die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben

diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden

und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

: Kirchgemeindereglement

Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer

Mitglieder anwesend ist.

: Kirchgemeindereglement

1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur

Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Präsi-

dentin oder der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

16

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

2 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das

Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 35, 36 und 38 sinngemäss.

Zirkular-

beschlüsse

: Kirchgemeindereglement

Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Präsidial-

Behörde behandelt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident entscheide und

an ihrer Stelle entscheiden oder eine Beschlussfassung auf dem Zirku-

larweg anordnen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die

Behörde an der nächsten Sitzung über gefasste Präsidialentscheide.

Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse werden ins Protokoll auf-

genommen.

: Kirchgemeindereglement

1 Behördenmitglieder treten bei der Beratung und Beschluss- Ausstands-

fassung in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen pflicht

erscheinen, insbesondere

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,

b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit-

ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,

eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin-

desannahme verbunden sind,

c. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freund-

schaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer

Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Behörde unter Aus-

schluss des betreffenden Mitglieds.

3 Bei der Behandlung des Budgets und bei allgemein verbindlichen

Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.

: Kirchgemeindereglement

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

C. Aufgabenübertragung, Kommissionen und Sachverständige

Ausschluss der

Öffentlichkeit

: Kirchgemeindereglement

1 Eine Behörde kann einzelnen oder mehreren Behörden- Aufgaben-

mitgliedern Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

übertragung

2 Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass Aufgaben an

Angestellte der Kirchgemeinde zur selbstständigen Erledigung über-

tragen werden.

: Kirchgemeindereglement

Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte bera- Beratende

tende Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beziehen.

Kommissionen

und Sach-

verständige

1. 1. 24-123

17

182.60

D. Kirchenpflege

Kirchgemeindereglement (KGR)

Organisation

Befugnisse

Aufgaben

Aktuariat

Rechnungs-

prüfungs-

kommission

a. Bestand

: Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliess-

lich der Präsidentin oder des Präsidenten.

2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Anzahl Mitglieder

vorsehen.

zu

: Kirchgemeindereglement

1 Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Befugnisse

a. die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung über-

tragenen Aufgaben,

b.13 die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit

nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist,

c.13 die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung oder das

Kirchgemeindeparlament zu bringenden Geschäfte und die An-

tragstellung darüber,

d. die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen,

e.13 die Erstellung des Budgets zuhanden der Kirchgemeindeversamm-

lung oder des Kirchgemeindeparlaments sowie die Führung der

Rechnung der Kirchgemeinde,

f. die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirch-

gemeindeordnung,

g. der Erlass einer Geschäftsordnung.

2 Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.

: Kirchgemeindereglement

Die Kirchenpflege bestellt aus ihrer Mitte die Verantwort-

lichen für die einzelnen Aufgabenbereiche.

: Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar.

Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.

2 Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde

sein.

E. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission13

: Kirchgemeindereglement

13 1 Die Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskom-

mission aus drei Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine

höhere Mitgliederzahl vorsehen.

2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament wählt das Par-

lament die Mitglieder aus seiner Mitte.

18

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

: Kirchgemeindereglement

1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die b. Aufgaben

Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde. Sie hat die Prüfung

des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens nach finanzpolitischen

und finanztechnischen Gesichtspunkten sowie der finanziellen Ange-

messenheit vorzunehmen.

2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie alle

Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtig-

ten oder das Kirchgemeindeparlament entscheiden.13

: Kirchgemeindereglement

12 1 Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament sind zur Geschäfts-

Geschäftsprüfung verpflichtet.

2 Das Parlament wählt zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Ge-

schäftsprüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Kirch-

gemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.

3 Die Geschäftsprüfung kann auch von einer Rechnungs- und Ge-

schäftsprüfungskommission wahrgenommen werden. Diese besteht aus

fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mit-

gliederzahl vorsehen.

prüfungs-

kommission

a. Bestand

: Kirchgemeindereglement

12 1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische b. Aufgaben

Kontrolle über die Geschäftsführung der Kirchgemeinde aus.

2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und die dem Parlament

vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zu-

ständig ist.

3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.

: Kirchgemeindereglement

12 Die Kirchenpflege schränkt die Herausgabe von Unter- Herausgabe

lagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes von Unterlagen

öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.

: Kirchgemeindereglement

13 1 Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes Fachkunde

muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fach-

kunde verfügt. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament muss

hierfür eine externe Prüfstelle gemäss Abs. 2 eingesetzt werden.

2 Erfüllt in Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kein Mit-

glied der Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss Abs. 1

Satz 1, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des Finanzregle-

ments der Kirchgemeinden10 einzusetzen.

3 Die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission be-

stimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Unei-

nigkeit entscheidet der Synodalrat.

4 Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an

die Fachkunde fest.

1. 1. 24-123

19

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

Unabhängigkeit

: Kirchgemeindereglement

1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission müs-

sen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.

2 Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben

noch in einem vertraglichen Verhältnis zur Kirchgemeinde stehen.

3 Sie üben ihr Amt frei von Weisungen der Kirchgemeinde aus.

4 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Mitglieder der Rechnungs- und Ge-

schäftsprüfungskommissionen in Kirchgemeinden mit Kirchgemeinde-

parlament anwendbar.12

Zweckverband

3. Teil: Zusammenarbeit

: Kirchgemeindereglement

13 1 Die Kirchgemeinden können sich zur gemeinsamen Er-

füllung einer oder mehreren Aufgaben zu Zweckverbänden mit eige-

ner Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.

2 Die Zweckverbandsstatuten regeln mindestens die folgenden

Punkte

a. beteiligte Kirchgemeinden,

b. Art und Umfang der Aufgaben,

c. Organisation,

d. Entscheidungsbefugnisse der Organe,

e. Finanzierung und Kostenverteilung,

f. Aufsicht,

g. Beendigung der Zusammenarbeit.

3 Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen

als grundlegend gelten.

4 Erlass und grundlegende Änderungen der Zweckverbandsstatuten

bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen oder der

Kirchgemeindeparlamente aller Kirchgemeinden. Für die übrigen Ände-

rungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Kirchgemeinden.

5 Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der

Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässig-

keit.

6 Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung bei Wahlen

und Abstimmungen an der Urne werden von der in den Zweckverbands-

statuten bezeichneten politischen Gemeinde wahrgenommen.

20

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

: Kirchgemeindereglement

12 1 Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung Juristische

einer oder mehrerer Aufgaben

a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,

b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts betei-

ligen,

c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person

des Privatrechts übertragen.

2 Die Zusammenarbeit wird in einem Vertrag im Sinne von § 64

Abs. 2 geregelt. Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grund-

legend gelten.

3 Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden, in

dem jede Kirchgemeinde vertreten ist.

4 Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Änderungen des Ver-

trags sowie das Genehmigungsverfahren richten sich nach § 63 Abs. 4

und 5.

Personen des

Privatrechts

: Kirchgemeindereglement

1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufga- Vertragliche

ben können die Kirchgemeinden Verträge abschliessen.

2 Die Verträge regeln mindestens die folgenden Punkte

a. beteiligte Kirchgemeinden,

b. Rechtsform der Zusammenarbeit,

c. Art und Umfang der Aufgaben,

d. Finanzierung und Kostenverteilung,

e. Aufsicht,

f. Beendigung der Zusammenarbeit.

3 Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.

4 Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Ver-

trägen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen oder Kirch-

gemeindeparlamente der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen

Fällen kann die Kirchgemeindeordnung die Zuständigkeit der Kirchen-

pflege vorsehen.13

Zusammen-

arbeit

4. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden

1. Abschnitt: Änderungen im Bestand 12

: Kirchgemeindereglement

13 1 Die Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kir- Bestandes-

chenordnung aufgeführt.

änderungen

1. 1. 24-123

21

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

Zusammen-

schluss von

Kirchgemeinden

a. Initiative zur

Prüfung von

Zusammen-

schlüssen

b. Zusammen-

schlussvertrag

c. Verfahren

d. Unterstützung

2 Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemein-

den erfolgen durch Beschluss der Synode auf Gesuch der betreffenden

Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen An-

regung kann von der Kirchenpflege die Prüfung von Zusammenschlüs-

sen verlangt werden.

2 Bei Annahme der Initiative wird die Kirchenpflege verpflichtet, Zu-

sammenschlüsse zu prüfen und die Kirchgemeindeversammlung oder

das Kirchgemeindeparlament darüber zu informieren.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen

über die Behandlung von Initiativen nach §§ 16 ff.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen,

schliessen einen Vertrag.

2 Dieser regelt insbesondere

a. ob eine neue Kirchgemeinde gebildet wird oder eine Kirchgemeinde

andere Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeteile aufnimmt,

b. die Übergangsordnung,

c. den Übergang der Rechtsverhältnisse,

d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zur Kirchgemeindeord-

nung und zum Budget Antrag stellen kann.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde

beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der

Genehmigung des Synodalrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft.

Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ver-

trags.

2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchge-

meinden beschliesst die Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchge-

meinde.

: Kirchgemeindereglement

12 1 Die Körperschaft kann auf Gesuch hin Zusammen-

schlüsse von Kirchgemeinden mit Beratung und mit finanziellen Bei-

trägen unterstützen, wenn durch den Zusammenschluss

a. eine zweckmässig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht,

b. die Interessen der anderen Kirchgemeinden und der Körperschaft be-

rücksichtigt werden.

2 Die Körperschaft kann folgende finanzielle Beiträge leisten

a. Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammen-

schlusses,

b. Beiträge zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich wäh-

rend längstens vier Jahren.

22

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

3 Die Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 2 lit. b berücksichtigt

den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zu-

sammenschluss, die den beteiligten Kirchgemeinden ausbezahlt wurden

und den beteiligten Kirchgemeinden unter der Annahme ihres Zusam-

menschlusses zugestanden hätten.

4 Der Synodalrat regelt die Höhe der Beiträge in einem Reglement.

2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet12

: Kirchgemeindereglement

2 Sie führt die folgenden Wahlen durch

a. Neuwahl der Pfarrer,

b. Wahl der Pfarreibeauftragten,

с. Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder

Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung keine Urnenwahl

vorsieht,

d. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren

Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung

keine Urnenwahl vorsieht,

1. 1. 24-123

7

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

e.12 Wahl der Mitglieder der Synode, sofern dies in der Kirchgemeinde-

ordnung vorgesehen ist.

3 Die Kirchgemeindeversammlung ist für die Bestätigungswahl der

Pfarrer zuständig, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgese-

hen ist. 12

Anfragerecht

: Kirchgemeindereglement

1 Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der

allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission gemäss Art. 42 b KO

und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht

des Bezirksrates nach § 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes bei der unmittel-

baren Anwendung staatlichen Rechts.13

2 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver-

bände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden

und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflich-

ten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehm-

lichkeit erfüllen.

Aufsicht über

die Kirch-

gemeinden und

Zweckverbände

: Kirchgemeindereglement

1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- Visitationen

verbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und

Zweckverbänden vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen

bleiben vorbehalten.

1. 1. 24-123

23

182.60

Kirchgemeindereglement (KGR)

2 Sie prüft insbesondere

a. die Archive, Protokolle, Register und Verzeichnisse,

b. die Einhaltung der Anstellungsordnung der Körperschaft,

c. die Einhaltung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängi-

gen Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens,

d. die jährlich einzureichenden Jahresrechnungen. Sie nimmt Stich-

proben vor,

e.12 die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Datenschutzricht-

linien insbesondere im IT-Bereich.

: Kirchgemeindereglement

1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-

verbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung

der Aufsicht.

2 Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchen-

pflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert

sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.

: Kirchgemeindereglement

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-

verbände greift ein, wenn

a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder

b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf an-

dere Weise gefährdet ist.

: Kirchgemeindereglement

1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-

verbände kann insbesondere

a. Weisungen erteilen,

b. vorsorgliche Massnahmen treffen,

c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,

d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,

e. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer-

wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am-

tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

2 Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das

Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ ein-

zusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders

gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag

der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände

oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.

24

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

: Kirchgemeindereglement

12 Trifft eine körperschaftliche Aufsichtsbehörde Massnah- Kosten-

men, sind die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel auferlegung

der beaufsichtigten Organisation aufzuerlegen.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

: Kirchgemeindereglement

1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertra- Neubeurteilung

gen, kann Neubeurteilung verlangt werden

a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mit-

gliedern oder Ausschüssen einer Behörde,

b. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Angestell-

ten der Kirchgemeinde.

2 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung unter-

steht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.

3 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid

anzuzeigen.

4 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mittei-

lung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten.

5 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt

aufschiebende Wirkung zu.

6 Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.

von

Entscheiden

: Kirchgemeindereglement

Gestützt auf dieses Reglement ergangene Akte können nach Rekurs

Massgabe von Art. 47 KO8 mit Rekurs bei der Rekurskommission an- an die Rekurs-

gefochten werden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Synodal-

rates nach Art. 41 KO8.

kommission

: Kirchgemeindereglement

1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung be- Rekurs-

rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder berechtigung

Änderung hat.

sie

2 Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn

a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ha-

ben,

b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-3 oder

Bundesverfassung11 gewährt,

c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi-

gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

und -gründe

1. 1. 24-123

25

182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)

3 In Stimmrechtssachen steht der Rekurs jeder Person zu, die in der

betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im

Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über

die politischen Rechte verletzt worden, so kann nur eine Person, die an

der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt

hat, Rekurs erheben.

: Kirchgemeindereglement

1 Betrifft der Rekurs eine Urnenabstimmung oder eine

Urnenwahl, kann die Rekurskommission Nachzählungen vornehmen

oder vornehmen lassen.

2 Die Wiederholung einer Urnenabstimmung oder einer Urnen-

wahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme beste-

hen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung oder

Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

: Kirchgemeindereglement

1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeinde-

versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Rechtsmittelver-

fahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ

darüber, ob die Kirchgemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschrei-

ten soll:13

a. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament das Parlament,

b. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchen-

pflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.

2 Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchen-

pflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.

6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

: Kirchgemeindereglement

1 Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwen-

digen Anpassungen ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten

dieses Reglements vor.

2 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer

nach bisherigem Recht im Amt.

26

Kirchgemeindereglement (KGR)

182.60

: Kirchgemeindereglement

Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist Inkrafttreten

durch Beschluss des Synodalrates in Kraft².

1 OS 72, 460.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

3 LS 101.

4 LS 161.

5 LS 161.1.

6 LS 170.4.

7 LS 180.1.

8 LS 182.10.

9 LS 182.22.

10 LS 182.63.

11 SR 101.

12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABI 2022-12-16). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABI 2022-12-16). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

14 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABI 2022-12-16). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

1.1.24-123

27

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