Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) (RPC)
Inhaltsübersicht (101)
Gesetzestext (101 Artikel)
Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Organisation der Gegenstand
Kirchgemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemein-
den, Anderungen im Bestand und Gebiet, die Aufsicht über die Kirch-
gemeinden sowie den Rechtsschutz.
1 Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Vorausset- Aufgaben
zungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
2 Die Kirchgemeinden unterstützen die Pfarreien namentlich in der
a. Liturgie, Katechese und Diakonie,
b. anderssprachigen Seelsorge,
c. Jugend- und Erwachsenenbildung,
d. Pflege der Ökumene.
lich
3 Zu den weiteren Aufgaben der Kirchgemeinden gehören nament-
a. Bau und Unterhalt kirchlicher Liegenschaften,
b. Hilfe im In- und Ausland,
c. Pflege des Kontakts zu anderen Kirchgemeinden, den politischen
Gemeinden und Schulgemeinden,
d. Pflege der Beziehungen zur Kirchenstiftung.
Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rah- Autonomie
men des übergeordneten Rechts autonom.
1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zustän- Kirchgemeinde-
digkeit und Aufgaben ihrer Organe in der Kirchgemeindeordnung. ordnung
Diese bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.
1. 1. 24-123
1
182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
Kirchgemeinde-
organe
Protokoll
Publikation
2 Soweit die Kirchgemeinden keine eigenen Regelungen erlassen
müssen, können sie beschliessen, das Kirchgemeindereglement direkt
anzuwenden.
13 1 Die Organe der Kirchgemeinde sind
a. die Gesamtheit ihrer Stimmberechtigten,
b. die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirch-
gemeindeparlament,
c. die Kirchenpflege,
d. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Bei Bestehen eines Kirchgemeindeparlaments ist zusätzlich zur
Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission zu
bestellen.
1 In Kirchgemeindeversammlungen sowie in Sitzungen der
Kirchgemeindeparlamente und der Behörden wird Protokoll geführt.13
2 Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung ist innert zehn Ta-
gen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb-
nisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident prüft innert zehn Tagen nach
Vorlage das Kirchgemeindeversammlungsprotokoll auf seine Richtig-
keit und bezeugt diese durch Unterschrift. Das Protokoll ist ausserdem
durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen.
4 Die Protokollierung von Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente
und der Behörden richtet sich nach deren Geschäftsordnung.13
1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und des Kirch-
gemeindeparlaments sowie allgemeinverbindliche Beschlüsse der Behör-
den werden unter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Ver-
öffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die
Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im
Sekretariat der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen
werden kann.13
2 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet das Publikationsorgan
oder regelt die Zuständigkeit für dessen Bezeichnung.
3 Ohne eine solche Bezeichnung gilt das «forum» als Publikations-
organ.
2
Kirchgemeindereglement (KGR) 182.60
Die Information und der Datenschutz richten sich nach den Information und
kirchlichen Vorschriften sowie nach der staatlichen Informations- und Datenschutz
Datenschutzgesetzgebung.
13 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Ar- Amtsgeheimnis
beitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder und Entbindung
dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,
öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Infor-
mation und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vor-
schrift dies vorsieht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-
verhältnisses bestehen.
3 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver-
bände ist für Personen gemäss Abs. 1 für die Entbindung vom Amts-
geheimnis zuständig.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Stimmberechtigte
A. Allgemeines
1 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchge- Stimm- und
meindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus. Wahlrecht
2 Stimm- und wahlberechtigt ist, wer
a. Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft ist,
b. Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat,
c. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat,
d. im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung ist und
e. nicht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen ist.
1. 1. 24-123 3
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
B. Urnenabstimmungen und -wahlen
Obligatorische
Urnen-
abstimmung
Fakultative
Urnen-
abstimmung
Nachträgliche
Urnen-
abstimmung
13
1 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände,
über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entschei-
den haben.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament beschliessen die
Stimmberechtigten an der Urne über die in der Kirchgemeindeordnung
bezeichneten Gegenstände. Der Urnenabstimmung (obligatorisches
Referendum) unterliegen zwingend
a. Gesamtrevisionen der Kirchgemeindeordnung,
b. Teilrevisionen der Kirchgemeindeordnung, die das Stimm- und Wahl-
recht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.
12 1 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament kön-
nen eine fakultative Urnenabstimmung verlangen
a. ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments innert
14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum),
b. eine durch die Kirchgemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimm-
berechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung
des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum). Die erforderliche
Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten nicht überstei-
gen und zudem nicht grösser sein als 3000.
2 Keine fakultative Urnenabstimmung findet statt über
a. Gegenstände gemäss § 12 Abs. 2,
b. Wahlen im Kirchgemeindeparlament,
c. die Genehmigung des Geschäftsberichts,
d. ablehnende Beschlüsse des Kirchgemeindeparlaments, ausgenom-
men abgelehnte Volksinitiativen,
e. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vor-
stösse.
1 In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss
nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
2 Ausgenommen sind:13
a. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses (§ 22 Abs. 1 lit. b),
b. die Abnahme der Jahresrechnung (§ 22 Abs. 1 lit. c),
c. die Abnahme der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen (§ 22
Abs. 1 lit. c),
d. Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung,
e. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen.
4
Kirchgemeindereglement (KGR)
13 1 An der Urne erfolgen
182.60
Urnenwahl
a. die Wahl der Mitglieder der Synode, sofern die Kirchgemeindeord-
nung nicht eine abweichende Regelung gemäss Art. 21 Abs. 1 der
Kirchenordnung (KO)8 trifft. Die Wahl findet zwischen November
des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantons-
rat gewählt wird.
b. die Bestätigungswahl der Pfarrer gemäss dem Reglement über die
Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten, sofern die Voraussetzun-
gen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind und die Kirchgemeindeord-
nung nicht eine abweichende Regelung trifft.
c. weitere in der Kirchgemeindeordnung bezeichnete Wahlen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament erfolgen an der
Urne zudem
a. die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments,
b. die Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin
oder Präsidenten,
c. die Wahl der Pfarrer,
d. die Wahl der Pfarreibeauftragten.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Kir-
chenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten durch das Kirch-
gemeindeparlament vorsehen.
Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Kir- Wahlverfahren
chenordnung sowie subsidiär das Gesetz über die politischen Rechte.4
Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung wer- Wahlleitende
den von der politischen Gemeinde wahrgenommen.
Behörde
C. Initiativen
13 1 Initiativen können von mindestens 15 Stimmberechtigten Gegenstand
oder von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von
Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die der Ab-
stimmung in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne unter-
stehen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können Initia-
tiven von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von
Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die dem obli-
gatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.
1. 1. 24-123
5
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
Form
Prüfung
Beschluss-
fassung
a. in der Kirch-
gemeinde-
versammlung
b. an der Urne
Behandlung
durch das
Kirchgemeinde-
parlament
4 Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtig-
ten nicht übersteigen und nicht grösser als 3000 sein.
5 Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.
1 Initiativen können als allgemeine Anregung oder als aus-
gearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2 Das Initiativbegehren mit der Unterschriftenliste enthält folgende
Angaben
a. den Titel, den Text und eine Begründung der Initiative,
b. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
c. Name und Adresse der Mitglieder des Initiativkomitees. Dieses be-
steht aus mindestens drei Stimmberechtigten.
Die Kirchenpflege beschliesst innert dreier Monate nach
Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.
1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,
welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht,
unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten
nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.13
2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder
ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen
Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
3 Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirch-
gemeindeversammlung mündlich erläutern.
4 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini-
tiative bis zur Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung
zurückziehen.
1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,
welcher der Urnenabstimmung untersteht, ordnet die Kirchenpflege
innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung die Urnenabstimmung
an.13
2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder
ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen
Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
3 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Ini-
tiative bis zur Anordnung der Urnenabstimmung zurückziehen.
12 1 Hält die Kirchenpflege die Initiative für gültig, erstattet sie
dem Kirchgemeindeparlament innert neun Monaten nach ihrer Einrei-
chung Bericht und stellt Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt, an-
dernfalls stellt sie Antrag auf Ungültigerklärung. Sie kann einen Ge-
genvorschlag zur Initiative unterbreiten.
6
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
2 Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative ohne Gegen-
vorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der
dem Referendum untersteht.
3 Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative zu und be-
schliesst es einen Gegenvorschlag, findet eine Urnenabstimmung über
die beiden Vorlagen statt. Das Kirchgemeindeparlament weist darauf
hin, dass es den Gegenvorschlag der Initiative vorzieht.
4 Lehnt das Kirchgemeindeparlament die Initiative mit oder ohne
Gegenvorschlag ab, findet eine Urnenabstimmung statt.
2. Abschnitt: Kirchgemeindeversammlung
A. Zusammensetzung und Befugnisse
Die Kirchgemeindeversammlung ist die Versammlung der Zusammen-
Stimmberechtigten.
setzung
1 Der Kirchgemeindeversammlung stehen insbesondere fol- Befugnisse
gende Befugnisse zu
a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung,
b. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,
c. Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen aus Spe-
zialbeschlüssen,
d. Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Kirchge-
meindeordnung,
e. Festsetzung der Entschädigung der Behördenmitglieder,
f. Behandlung von Initiativen gemäss § 19,
g. Genehmigung von Zweckverbandsstatuten und Verträgen gemäss
§§ 63 und 64,
h. Genehmigung von Verträgen über Gebietsveränderungen gemäss
1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der
Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und
deren Beantwortung in der Kirchgemeindeversammlung verlangen.
2 Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirch-
gemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.
3 Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirch-
gemeindeversammlung.
4 Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine
Beratung über die Antwort findet nur statt, wenn die Kirchgemeinde-
ordnung dies vorsieht. Eine Beschlussfassung ist ausgeschlossen.
B. Vorbereitung
Einberufung der
Kirchgemeinde-
versammlung
a.
b.
Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen
auf Anordnung der Kirchenpflege,
infolge vorher beschlossener Vertagung,
c. wenn mindestens 15 Stimmberechtigte oder die in der Kirchge-
meindeordnung genannte Anzahl von Stimmberechtigten es ver-
langen.
1 Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, min-
destens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegen-
stände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten
Anträge, Rechnungen und die Akten sind den Stimmberechtigten zwei
Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.
2 Die Kirchgemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt wer-
den, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten mög-
lich ist.
Ankündigung
Versammlungs-
leitung
C. Durchführung
Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege leitet
die Kirchgemeindeversammlung.
8
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung in der Versammlung.
2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.
Handhabung von Ruhe und Ordnung
Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem Stimmenmehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählenden. Diese dürfen weder Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission sein, noch dürfen sie an der Vorbereitung eines Geschäftes mitgewirkt haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren.
Stimmenzählende
1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Anfrage an die Versammlung, ob nicht stimmberechtigte Personen anwesend sind.
Feststellung der Stimmberechtigten
2 Ist dies der Fall, werden diese aufgefordert, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben.
3 Im Streitfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident aufgrund des Stimmregisters über ihre Stimmberechtigung.
Die Versammlungsleitung erteilt Stimmberechtigten auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person.
Stimmregister
D. Anträge
1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über die Anträge der Kirchenpflege. Die Anträge werden von einem Mitglied der Kirchenpflege oder einem Berichterstatter vertreten.
Antragsrecht der Behörden
2 Die Kirchenpflege kann zwei Anträge zur gleichen Sache sowie Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.
3 Die Kirchenpflege kann zur Klärung grundsätzlicher Fragen Antrag auf Durchführung einer Konsultativabstimmung stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Kirchenpflege rechtlich nicht verbindlich.
1 Jede anwesende stimmberechtigte Person ist befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Diese Anträge können begründet werden. Es können Gegenanträge gestellt werden.
Antragsrecht der Stimmberechtigten
1. 1. 24-123
9
182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
Wieder-
einbringung
eines Antrags
Beratung
Abstimmungs-
ordnung
Offene
Abstimmung
Geheime
Abstimmung
2 Ordnungsanträge betreffen die Verhandlungsführung. Darunter
fallen insbesondere die folgenden Anträge
a. Schluss der Diskussion,
b. geheime Wahl und Abstimmung,
c. Verschiebung eines Verhandlungsgegenstandes,
d. Rückweisung,
e. Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Traktanden,
f. Rückkommen,
g. Redezeitbeschränkung.
Die Kirchenpflege ist berechtigt, einen von der Kirchge-
meindeversammlung zurückgewiesenen oder abgelehnten Antrag einer
späteren Kirchgemeindeversammlung erneut vorzulegen.
E. Beratung und Abstimmung
1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den
zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.
2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver-
langt oder die Kirchgemeindeversammlung den Abbruch der Bera-
tung beschliesst.
1 Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt. Eine Dis-
kussion findet in der Regel nicht statt.
2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander
zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen
scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag
verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die
Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand und die Reihenfolge
der Abstimmungen bekannt.
2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den An-
trag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Ab-
stimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-
mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine
geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei-
nigung der Vorlage bei sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen.
10
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimm-
zetteln.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-
mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Die Kirchgemeinde-
ordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.
1 Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt des Regle- Wahlverfahren
ments über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten folgende
Vorschriften13
a. Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen
wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während
der Versammlung gemacht werden.
b. Die Wahl erfolgt wie folgt
1. Es wird offen gewählt.
2. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge auf-
gerufen.
3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhal-
ten hat.
4. Werden mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind,
fallen die Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der
Wahl.
5. Die Präsidentin oder der Präsident wählt nicht mit. Bei Stim-
mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
2 Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind,
findet ein zweiter Wahlgang nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.
3 Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Hälfte desselben
Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde.
12 1 Werden die Mitglieder der Synode durch die Kirchge- Wahl der
meindeversammlung gewählt, richtet sich das Wahlverfahren nach § 38 Mitglieder
Abs. 1. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai der Synode
desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
2 Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen
erhalten hat. § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.
1 Die Kirchgemeindeordnung kann für einzelne Wahlge- Geheime Wahl
schäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets,
wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine solche ver-
langt.
1. 1. 24-123
11
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
Bestand
Öffentlichkeit
der Verhand-
lungen
Wahl
a. Wahl-
verfahren,
Wählbarkeits-
voraussetzung
und Beendigung
der Amtsdauer
b. Wahl-
vorschläge
c. Wahl von
Angestellten
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Wahl-
zetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter
Wahlvorschläge vorsehen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
4 Im Übrigen richtet sich die Wahl nach § 38.
3. Abschnitt: Kirchgemeindeparlament12
12 1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeinde-
versammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen.
2 Die Kirchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest.
12 1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlaments sind
öffentlich.
2 Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der
Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche,
öffentliche oder private Interessen gemäss dem Gesetz über die Infor-
mation und den Datenschutz dies erfordern.
12 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirch-
gemeindeparlaments im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne
gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte4.
2 Als Mitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und
wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein Amtszwang.
3 Die Amtsdauer endet mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde.
4 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatz-
wahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem
Gesetz über die politischen Rechte erfüllt sind.
5 Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in meh-
rere Wahlkreise aufgeteilt werden.
12 1 Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzungen für
die stille Wahl nicht erfüllt sind, Ersatzwahlen erfolgen mit gedruckten
Wahlvorschlägen.
2 Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvor-
schlag unterschriftlich, ob sie in der betreffenden Kirchgemeinde als An-
gestellte oder Angestellter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen.
12 1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeinde-
parlaments darf in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde ste-
hen.
12
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
2 Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der
Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.
3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von
Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Wahl jener Angestellten, die das abso-
lute Mehr erreicht haben und in der Kirchgemeinde tätig sind, mit den
tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute
Mehr erreicht, rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Ergebnis-
ses nach.
4 Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt wer-
den, findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist
sinngemäss anwendbar.
12 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, gilt diejenige Person als e. nicht
gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen besetzte Stellen
Personen das beste Ergebnis erzielt hat.
2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang
statt.
12 1 Das Kirchgemeindeparlament gibt sich eine Geschäfts- Geschäfts-
ordnung.
2 In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln
a. die parlamentarischen Kommissionen und ihre Zuständigkeiten,
b. die Ausstandspflicht der Parlamentsmitglieder,
c. die parlamentarischen Instrumente,
d. die Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen.
3 Enthält die Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen,
richten sich
a. die Ausstandspflicht nach § 51,
b. die parlamentarischen Instrumente nach Art. 29 Abs. 1 der KO,
c. das Abstimmungsverfahren nach §§ 36 und 37,
d. das Wahlverfahren nach § 38.
12 1 Werden die Mitglieder der Synode durch das Kirchge-
meindeparlament gewählt, erfolgt deren Wahl auf Vorschlag der zu-
ständigen parlamentarischen Kommission.
2 Das Wahlverfahren richtet sich nach § 38 Abs. 1 lit. b. Die Wahl
findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres
statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
3 Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen
erhalten hat. § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.
ordnung
Wahl der
Mitglieder
der Synode
1. 1. 24-123
13
182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
Rechte der
Kirchenpflege
12 1 Die Kirchenpflege unterbreitet dem Kirchgemeindepar-
lament Geschäfte zur Beschlussfassung.
2 Es steht ihr bei allen Geschäften des Kirchgemeindeparlaments ein
Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.
3 An den Sitzungen des Kirchgemeindeparlaments nimmt sie mit
beratender Stimme und Antragsrecht teil.
4 Sie kann ihre Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des
Kirchgemeindeparlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.
Wählbarkeits-
voraussetzungen
und Beendigung
der Amtsdauer
4. Abschnitt: Behörden 13
A. Wählbarkeit und Amtsdauer
13 1 Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der
Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein
Amtszwang.
2 Der Pfarrer, die oder der Pfarreibeauftragte und Angestellte der
Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde der sie anstellen-
den Kirchgemeinde sein. Diese Bestimmung gilt auch für Ehegattin-
nen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von
Pfarreibeauftragten sowie für Personen, die mit Pfarreibeauftragten in
faktischer Lebensgemeinschaft verbunden sind.
3 Für die Wahl in die Rechnungsprüfungskommission kann die
Kirchgemeindeordnung anstelle des Wohnsitzes in der Kirchgemeinde
den Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirchgemeinde
des Kantons Zürich vorsehen.
4 Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet
die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann Behördenmitgliedern
gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe des er-
forderlichen Wohnsitzes die Wählbarkeit verlieren.
5 Behördenmitglieder, die zwischenzeitlich den erforderlichen Wohn-
sitz gemäss Kirchgemeindeordnung aufgegeben haben, können wieder-
gewählt werden, wenn dies die Kirchgemeindeordnung vorsieht und
sie weiterhin Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirch-
gemeinde des Kantons Zürich haben. Dies gilt nicht für die Präsidentin
oder den Präsidenten der Behörde.
Unvereinbar-
keit
1 Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören
a. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,
b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne-
rinnen oder Partner,
14
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
c.
Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne-
rinnen oder Partner.
2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten
bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
12 Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Per- Wahlannahme
son gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf und -ablehnung
Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.
1 Die Konstituierung der Behörde sowie der Amtsantritt der Konstituierung
Mitglieder erfolgen, sobald die Präsidentin oder der Präsident und die und Amtsantritt
Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
2 Jedes Mitglied ist zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet, die
ihm von der Behörde übertragen werden. Die Kirchgemeindeordnung
kann Aufgabenbereiche bezeichnen, zu deren Übernahme die Präsi-
dentin oder der Präsident nicht verpflichtet werden kann.
3 Die Behörden regeln bei ihrer Konstituierung die Stellvertretun-
gen ihrer Mitglieder.
4 Hat sich die Kirchenpflege oder die Rechnungsprüfungskommis-
sion bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das
Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde
die nötigen Vorkehrungen.12
1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt Amtsdauer
mit der Konstituierung. Auf den gleichen Zeitpunkt endet die Amts-
dauer des bisherigen Organs.
2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine Amtszeitbeschränkung für
Behördenmitglieder festlegen.12
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- Amtswechsel
verbände ist über jeden Amtswechsel zu informieren.
2 Sie wacht darüber, dass die neu gewählten Mitglieder in ihre Auf-
gaben eingeführt werden.
3 Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds
oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei
den Finanzen sowie beim Aktuariat und bei der Archivverantwortung,
wirkt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommis-
sion über Kirchgemeinden und Zweckverbände mit.
4 Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbe-
sondere über die dem neuen Mitglied übergebenen Urkunden und bei
den Finanzen über die Aktiven und Passiven Aufschluss zu geben hat.
Es ist von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im
Archiv der Behörde aufzubewahren.
1. 1. 24-123
15
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
Vorzeitige
Entlassung
Ersatzwahlen
Sitzungen
Beschluss-
fassung
Abstimmungen
und Wahlen
1 Wer die Wählbarkeit verliert und aus der Behörde ausschei-
det, informiert die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und
Zweckverbände. Wer aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Amt
ausscheiden will, ersucht die Aufsichtskommission über Kirchgemein-
den und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.
2 Dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ist stattzugeben, sofern
die betroffene Behörde dem zustimmt und die Funktionsfähigkeit der
Behörde sichergestellt ist.
1 Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine
Ersatzwahl durchgeführt.
2 Keine Ersatzwahl findet statt, wenn die Erneuerungswahl der
Behörde innert sechs Monaten erfolgt und deren Funktionsfähigkeit
gewahrt bleibt.
B. Einberufung und Beschlussfassung
1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin
oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drit-
tel ihrer Mitglieder.
2 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den
Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung
ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin
oder des Präsidenten gestattet. Für einzelne Verhandlungsgegenstände
können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.13
3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren
Angestellten der Kirchgemeinde vorsehen.
4 Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern vor der
Sitzung bekannt gegeben.
5 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt
die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben
diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden
und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer
Mitglieder anwesend ist.
1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur
Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Präsi-
dentin oder der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
16
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
2 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das
Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 35, 36 und 38 sinngemäss.
Zirkular-
beschlüsse
Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Präsidial-
Behörde behandelt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident entscheide und
an ihrer Stelle entscheiden oder eine Beschlussfassung auf dem Zirku-
larweg anordnen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die
Behörde an der nächsten Sitzung über gefasste Präsidialentscheide.
Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse werden ins Protokoll auf-
genommen.
1 Behördenmitglieder treten bei der Beratung und Beschluss- Ausstands-
fassung in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen pflicht
erscheinen, insbesondere
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit-
ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,
eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin-
desannahme verbunden sind,
c. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freund-
schaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Behörde unter Aus-
schluss des betreffenden Mitglieds.
3 Bei der Behandlung des Budgets und bei allgemein verbindlichen
Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.
Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.
C. Aufgabenübertragung, Kommissionen und Sachverständige
Ausschluss der
Öffentlichkeit
1 Eine Behörde kann einzelnen oder mehreren Behörden- Aufgaben-
mitgliedern Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
übertragung
2 Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass Aufgaben an
Angestellte der Kirchgemeinde zur selbstständigen Erledigung über-
tragen werden.
Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte bera- Beratende
tende Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beziehen.
Kommissionen
und Sach-
verständige
1. 1. 24-123
17
182.60
D. Kirchenpflege
Kirchgemeindereglement (KGR)
Organisation
Befugnisse
Aufgaben
Aktuariat
Rechnungs-
prüfungs-
kommission
a. Bestand
1 Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliess-
lich der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Anzahl Mitglieder
vorsehen.
zu
1 Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Befugnisse
a. die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung über-
tragenen Aufgaben,
b.13 die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit
nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist,
c.13 die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung oder das
Kirchgemeindeparlament zu bringenden Geschäfte und die An-
tragstellung darüber,
d. die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen,
e.13 die Erstellung des Budgets zuhanden der Kirchgemeindeversamm-
lung oder des Kirchgemeindeparlaments sowie die Führung der
Rechnung der Kirchgemeinde,
f. die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirch-
gemeindeordnung,
g. der Erlass einer Geschäftsordnung.
2 Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.
Die Kirchenpflege bestellt aus ihrer Mitte die Verantwort-
lichen für die einzelnen Aufgabenbereiche.
1 Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar.
Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.
2 Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde
sein.
E. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission13
13 1 Die Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskom-
mission aus drei Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine
höhere Mitgliederzahl vorsehen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament wählt das Par-
lament die Mitglieder aus seiner Mitte.
18
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die b. Aufgaben
Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde. Sie hat die Prüfung
des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens nach finanzpolitischen
und finanztechnischen Gesichtspunkten sowie der finanziellen Ange-
messenheit vorzunehmen.
2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie alle
Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtig-
ten oder das Kirchgemeindeparlament entscheiden.13
12 1 Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament sind zur Geschäfts-
Geschäftsprüfung verpflichtet.
2 Das Parlament wählt zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Ge-
schäftsprüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Kirch-
gemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.
3 Die Geschäftsprüfung kann auch von einer Rechnungs- und Ge-
schäftsprüfungskommission wahrgenommen werden. Diese besteht aus
fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mit-
gliederzahl vorsehen.
prüfungs-
kommission
a. Bestand
12 1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische b. Aufgaben
Kontrolle über die Geschäftsführung der Kirchgemeinde aus.
2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und die dem Parlament
vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zu-
ständig ist.
3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.
12 Die Kirchenpflege schränkt die Herausgabe von Unter- Herausgabe
lagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes von Unterlagen
öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
13 1 Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes Fachkunde
muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fach-
kunde verfügt. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament muss
hierfür eine externe Prüfstelle gemäss Abs. 2 eingesetzt werden.
2 Erfüllt in Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kein Mit-
glied der Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss Abs. 1
Satz 1, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des Finanzregle-
ments der Kirchgemeinden10 einzusetzen.
3 Die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission be-
stimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Unei-
nigkeit entscheidet der Synodalrat.
4 Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an
die Fachkunde fest.
1. 1. 24-123
19
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission müs-
sen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.
2 Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben
noch in einem vertraglichen Verhältnis zur Kirchgemeinde stehen.
3 Sie üben ihr Amt frei von Weisungen der Kirchgemeinde aus.
4 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Mitglieder der Rechnungs- und Ge-
schäftsprüfungskommissionen in Kirchgemeinden mit Kirchgemeinde-
parlament anwendbar.12
Zweckverband
3. Teil: Zusammenarbeit
13 1 Die Kirchgemeinden können sich zur gemeinsamen Er-
füllung einer oder mehreren Aufgaben zu Zweckverbänden mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.
2 Die Zweckverbandsstatuten regeln mindestens die folgenden
Punkte
a. beteiligte Kirchgemeinden,
b. Art und Umfang der Aufgaben,
c. Organisation,
d. Entscheidungsbefugnisse der Organe,
e. Finanzierung und Kostenverteilung,
f. Aufsicht,
g. Beendigung der Zusammenarbeit.
3 Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen
als grundlegend gelten.
4 Erlass und grundlegende Änderungen der Zweckverbandsstatuten
bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen oder der
Kirchgemeindeparlamente aller Kirchgemeinden. Für die übrigen Ände-
rungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Kirchgemeinden.
5 Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der
Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässig-
keit.
6 Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung bei Wahlen
und Abstimmungen an der Urne werden von der in den Zweckverbands-
statuten bezeichneten politischen Gemeinde wahrgenommen.
20
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
12 1 Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung Juristische
einer oder mehrerer Aufgaben
a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts betei-
ligen,
c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person
des Privatrechts übertragen.
2 Die Zusammenarbeit wird in einem Vertrag im Sinne von § 64
Abs. 2 geregelt. Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grund-
legend gelten.
3 Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden, in
dem jede Kirchgemeinde vertreten ist.
4 Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Änderungen des Ver-
trags sowie das Genehmigungsverfahren richten sich nach § 63 Abs. 4
und 5.
Personen des
Privatrechts
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufga- Vertragliche
ben können die Kirchgemeinden Verträge abschliessen.
2 Die Verträge regeln mindestens die folgenden Punkte
a. beteiligte Kirchgemeinden,
b. Rechtsform der Zusammenarbeit,
c. Art und Umfang der Aufgaben,
d. Finanzierung und Kostenverteilung,
e. Aufsicht,
f. Beendigung der Zusammenarbeit.
3 Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.
4 Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Ver-
trägen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen oder Kirch-
gemeindeparlamente der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen
Fällen kann die Kirchgemeindeordnung die Zuständigkeit der Kirchen-
pflege vorsehen.13
Zusammen-
arbeit
4. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand 12
13 1 Die Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kir- Bestandes-
chenordnung aufgeführt.
änderungen
1. 1. 24-123
21
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
Zusammen-
schluss von
Kirchgemeinden
a. Initiative zur
Prüfung von
Zusammen-
schlüssen
b. Zusammen-
schlussvertrag
c. Verfahren
d. Unterstützung
2 Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemein-
den erfolgen durch Beschluss der Synode auf Gesuch der betreffenden
Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates.
12 1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen An-
regung kann von der Kirchenpflege die Prüfung von Zusammenschlüs-
sen verlangt werden.
2 Bei Annahme der Initiative wird die Kirchenpflege verpflichtet, Zu-
sammenschlüsse zu prüfen und die Kirchgemeindeversammlung oder
das Kirchgemeindeparlament darüber zu informieren.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen
über die Behandlung von Initiativen nach §§ 16 ff.
12 1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen,
schliessen einen Vertrag.
2 Dieser regelt insbesondere
a. ob eine neue Kirchgemeinde gebildet wird oder eine Kirchgemeinde
andere Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeteile aufnimmt,
b. die Übergangsordnung,
c. den Übergang der Rechtsverhältnisse,
d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zur Kirchgemeindeord-
nung und zum Budget Antrag stellen kann.
12 1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde
beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der
Genehmigung des Synodalrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft.
Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ver-
trags.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchge-
meinden beschliesst die Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchge-
meinde.
12 1 Die Körperschaft kann auf Gesuch hin Zusammen-
schlüsse von Kirchgemeinden mit Beratung und mit finanziellen Bei-
trägen unterstützen, wenn durch den Zusammenschluss
a. eine zweckmässig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht,
b. die Interessen der anderen Kirchgemeinden und der Körperschaft be-
rücksichtigt werden.
2 Die Körperschaft kann folgende finanzielle Beiträge leisten
a. Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammen-
schlusses,
b. Beiträge zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich wäh-
rend längstens vier Jahren.
22
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
3 Die Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 2 lit. b berücksichtigt
den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zu-
sammenschluss, die den beteiligten Kirchgemeinden ausbezahlt wurden
und den beteiligten Kirchgemeinden unter der Annahme ihres Zusam-
menschlusses zugestanden hätten.
4 Der Synodalrat regelt die Höhe der Beiträge in einem Reglement.
2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet12
2 Sie führt die folgenden Wahlen durch
a. Neuwahl der Pfarrer,
b. Wahl der Pfarreibeauftragten,
с. Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder
Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung keine Urnenwahl
vorsieht,
d. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren
Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung
keine Urnenwahl vorsieht,
1. 1. 24-123
7
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
e.12 Wahl der Mitglieder der Synode, sofern dies in der Kirchgemeinde-
ordnung vorgesehen ist.
3 Die Kirchgemeindeversammlung ist für die Bestätigungswahl der
Pfarrer zuständig, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgese-
hen ist. 12
Anfragerecht
1 Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der
allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission gemäss Art. 42 b KO
und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht
des Bezirksrates nach § 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes bei der unmittel-
baren Anwendung staatlichen Rechts.13
2 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver-
bände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden
und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflich-
ten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehm-
lichkeit erfüllen.
Aufsicht über
die Kirch-
gemeinden und
Zweckverbände
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck- Visitationen
verbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und
Zweckverbänden vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen
bleiben vorbehalten.
1. 1. 24-123
23
182.60
Kirchgemeindereglement (KGR)
2 Sie prüft insbesondere
a. die Archive, Protokolle, Register und Verzeichnisse,
b. die Einhaltung der Anstellungsordnung der Körperschaft,
c. die Einhaltung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängi-
gen Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens,
d. die jährlich einzureichenden Jahresrechnungen. Sie nimmt Stich-
proben vor,
e.12 die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Datenschutzricht-
linien insbesondere im IT-Bereich.
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-
verbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung
der Aufsicht.
2 Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchen-
pflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert
sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.
Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-
verbände greift ein, wenn
a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf an-
dere Weise gefährdet ist.
1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck-
verbände kann insbesondere
a. Weisungen erteilen,
b. vorsorgliche Massnahmen treffen,
c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
e. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer-
wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am-
tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
2 Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das
Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ ein-
zusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders
gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag
der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.
24
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
12 Trifft eine körperschaftliche Aufsichtsbehörde Massnah- Kosten-
men, sind die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel auferlegung
der beaufsichtigten Organisation aufzuerlegen.
2. Abschnitt: Rechtsschutz
1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertra- Neubeurteilung
gen, kann Neubeurteilung verlangt werden
a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mit-
gliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
b. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Angestell-
ten der Kirchgemeinde.
2 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung unter-
steht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
3 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid
anzuzeigen.
4 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mittei-
lung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten.
5 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt
aufschiebende Wirkung zu.
6 Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.
von
Entscheiden
Gestützt auf dieses Reglement ergangene Akte können nach Rekurs
Massgabe von Art. 47 KO8 mit Rekurs bei der Rekurskommission an- an die Rekurs-
gefochten werden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Synodal-
rates nach Art. 41 KO8.
kommission
1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung be- Rekurs-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder berechtigung
Änderung hat.
sie
2 Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn
a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ha-
ben,
b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-3 oder
Bundesverfassung11 gewährt,
c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi-
gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
und -gründe
1. 1. 24-123
25
182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
3 In Stimmrechtssachen steht der Rekurs jeder Person zu, die in der
betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im
Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über
die politischen Rechte verletzt worden, so kann nur eine Person, die an
der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt
hat, Rekurs erheben.
Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 48 KO8.
1 Betrifft der Rekurs eine Urnenabstimmung oder eine
Urnenwahl, kann die Rekurskommission Nachzählungen vornehmen
oder vornehmen lassen.
2 Die Wiederholung einer Urnenabstimmung oder einer Urnen-
wahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme beste-
hen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung oder
Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeinde-
versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Rechtsmittelver-
fahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ
darüber, ob die Kirchgemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschrei-
ten soll:13
a. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament das Parlament,
b. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchen-
pflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchen-
pflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwen-
digen Anpassungen ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten
dieses Reglements vor.
2 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer
nach bisherigem Recht im Amt.
26
Kirchgemeindereglement (KGR)
182.60
Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist Inkrafttreten
durch Beschluss des Synodalrates in Kraft².
1 OS 72, 460.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 LS 101.
4 LS 161.
5 LS 161.1.
6 LS 170.4.
7 LS 180.1.
8 LS 182.10.
9 LS 182.22.
10 LS 182.63.
11 SR 101.
12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABI 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABI 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
14 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABI 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
1.1.24-123
27