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Art. 9 : Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 9

1 Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kir-

chenordnung Anwendung.6

2 Die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Ent-

scheiden der Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen

des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Revision.

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