182.51
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 2
1 Die Rekurskommission ist unabhängig und nur dem Recht Unabhängigkeit
verpflichtet.6
2 Sie erstellt den jährlichen Voranschlag und übt die Kreditkont-
rolle ihrer Kostenstelle aus.
3 Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäfts-
führung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihr jährlich Be-
richt über ihre Geschäftsführung.