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Art. 2 : Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 2

1 Die Rekurskommission ist unabhängig und nur dem Recht Unabhängigkeit

verpflichtet.6

2 Sie erstellt den jährlichen Voranschlag und übt die Kreditkont-

rolle ihrer Kostenstelle aus.

3 Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäfts-

führung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihr jährlich Be-

richt über ihre Geschäftsführung.

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