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182.51 CH-ZH

Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

6 1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf nebenamtlichen Zusammen-

Mitgliedern zusammen.

setzung,

Amtsdauer

2 Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die

Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist mög-

lich.

3 Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Prä-

sidentin oder des Präsidenten selber.

1 Die Rekurskommission ist unabhängig und nur dem Recht Unabhängigkeit

verpflichtet.6

2 Sie erstellt den jährlichen Voranschlag und übt die Kreditkont-

rolle ihrer Kostenstelle aus.

3 Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäfts-

führung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihr jährlich Be-

richt über ihre Geschäftsführung.

1 Die Kommissionsmitglieder haben in Angelegenheiten der Besondere

eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Aus- Ausstands-

stand zu treten.

2...7

bestimmungen

1 Die Rekurskommission entscheidet in Dreierbesetzung.6

2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Organisation

8 1 Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat Sekretariat

bestellen.

2...9

(Art. 52 KO)

3 Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär nimmt an

den Verhandlungen der Rekurskommission mit beratender Stimme

teil.

1.7. 21-113

1

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Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R

Amtsgeheimnis

Sitz

Für sie oder ihn gelten die gleichen Unvereinbarkeits- und Aus-

standsgründe wie für die Kommissionsmitglieder. Sie oder er darf in

keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kan-

ton Zürich stehen.

Die Mitglieder der Rekurskommission sowie die Angestell-

ten des Sekretariats haben über alle Tatsachen, die ihnen bei der Kom-

missionstätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.

1 Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kir-

chenordnung Anwendung.6

2 Die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Ent-

scheiden der Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen

des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Revision.

1 Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Anord-

nungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung

eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2 Die oder der Vorsitzende ist für die Erledigung eines Rekurses

infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstands-

losigkeit zuständig.

1 Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig

oder unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezo-

gen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur

schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu

verpflichtet werden.

2 Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens-

beteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.

2

Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R

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3 Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch

auf rechtliches Gehör oder die Feststellung des richtigen Sachverhaltes

dies erfordern.

4 Die Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten werden der

jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt.

1 Die Rekurskommission versammelt sich auf Einladung Entscheid-

der oder des Vorsitzenden.

2 Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein

abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung

verlangt.

3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

4 Die Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich.

1 Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos.

2 Bei leichtfertigen oder mutwilligen Rekursen können der fehl-

baren Partei ganz oder teilweise die Verfahrenskosten und eine Partei-

entschädigung auferlegt werden.

3 Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den für das Ver-

waltungsgericht geltenden Bestimmungen.

findung

Gerichtsge-

bühr, Partei-

kosten

und Verfahrens-

4. Aufträge der Synode

Die Rekurskommission kann auf Beschluss der Synode mit

der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betref-

fen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht.

5. Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem

kantonalen Kirchengesetz und der Kirchenordnung in Kraft. Vorbe-

halten bleiben die Zuständigkeit der Bezirksräte für die Aufsicht und

Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss § 29 Abs. 1 VO zum KiG3

und zum GjG5.

1. 7. 21-113

3

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Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R

6. Übergangsbestimmungen

KO4.6

2 Wird gleichzeitig der staatliche Rechtsweg wegen Verletzung

unmittelbar anwendbaren staatlichen Rechts beschritten, regelt sie das

Vorgehen mit der zuständigen staatlichen Instanz in einem Meinungs-

austausch.

1 OS 64, 852.

2 LS 175.2.

3 LS 180.11.

4 LS 182.10.

5 LS 184.1.

6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABI 2017-07-21). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

7 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABI 2017-07-21). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

8 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABI 2021-04-30). In Kraft

seit 1. Juli 2021.

9 Aufgehoben durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABI 2021-04-30). In Kraft

seit 1. Juli 2021.

4

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