Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
6 1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf nebenamtlichen Zusammen-
Mitgliedern zusammen.
setzung,
Amtsdauer
2 Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die
Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist mög-
lich.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Prä-
sidentin oder des Präsidenten selber.
1 Die Rekurskommission ist unabhängig und nur dem Recht Unabhängigkeit
verpflichtet.6
2 Sie erstellt den jährlichen Voranschlag und übt die Kreditkont-
rolle ihrer Kostenstelle aus.
3 Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäfts-
führung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihr jährlich Be-
richt über ihre Geschäftsführung.
1 Die Kommissionsmitglieder haben in Angelegenheiten der Besondere
eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Aus- Ausstands-
stand zu treten.
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bestimmungen
1 Die Rekurskommission entscheidet in Dreierbesetzung.6
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Organisation
8 1 Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat Sekretariat
bestellen.
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(Art. 52 KO)
3 Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär nimmt an
den Verhandlungen der Rekurskommission mit beratender Stimme
teil.
1.7. 21-113
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Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
Amtsgeheimnis
Sitz
Für sie oder ihn gelten die gleichen Unvereinbarkeits- und Aus-
standsgründe wie für die Kommissionsmitglieder. Sie oder er darf in
keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kan-
ton Zürich stehen.
Die Mitglieder der Rekurskommission sowie die Angestell-
ten des Sekretariats haben über alle Tatsachen, die ihnen bei der Kom-
missionstätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.
Der Sitz der Rekurskommission befindet sich in Zürich.
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Verfahren
Zuständigkeit
bei Rekursen
Präsidial-
befugnisse
Schriften-
wechsel
3. Rekurse
1 Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kir-
chenordnung Anwendung.6
2 Die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Ent-
scheiden der Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Revision.
1 Die Zuständigkeit der Rekurskommission richtet sich nach
1 Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Anord-
nungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung
eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Die oder der Vorsitzende ist für die Erledigung eines Rekurses
infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstands-
losigkeit zuständig.
1 Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezo-
gen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur
schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu
verpflichtet werden.
2 Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens-
beteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.
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Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
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3 Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch
auf rechtliches Gehör oder die Feststellung des richtigen Sachverhaltes
dies erfordern.
4 Die Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten werden der
jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt.
1 Die Rekurskommission versammelt sich auf Einladung Entscheid-
der oder des Vorsitzenden.
2 Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein
abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung
verlangt.
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich.
1 Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos.
2 Bei leichtfertigen oder mutwilligen Rekursen können der fehl-
baren Partei ganz oder teilweise die Verfahrenskosten und eine Partei-
entschädigung auferlegt werden.
3 Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den für das Ver-
waltungsgericht geltenden Bestimmungen.
findung
Gerichtsge-
bühr, Partei-
kosten
und Verfahrens-
4. Aufträge der Synode
Die Rekurskommission kann auf Beschluss der Synode mit
der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betref-
fen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht.
5. Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem
kantonalen Kirchengesetz und der Kirchenordnung in Kraft. Vorbe-
halten bleiben die Zuständigkeit der Bezirksräte für die Aufsicht und
Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss § 29 Abs. 1 VO zum KiG3
und zum GjG5.
1. 7. 21-113
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6. Übergangsbestimmungen
KO4.6
2 Wird gleichzeitig der staatliche Rechtsweg wegen Verletzung
unmittelbar anwendbaren staatlichen Rechts beschritten, regelt sie das
Vorgehen mit der zuständigen staatlichen Instanz in einem Meinungs-
austausch.
1 OS 64, 852.
2 LS 175.2.
3 LS 180.11.
4 LS 182.10.
5 LS 184.1.
6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABI 2017-07-21). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
7 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABI 2017-07-21). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
8 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABI 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
9 Aufgehoben durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABI 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
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