Art. 9 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
Art. 9
1 Falls das Gremium die Bewilligung zur Offenlegung verwei- Mitteilung mit-
gert, teilt sie dies der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger tels Verfügung
mittels einer beschwerdefähigen Verfügung mit.
2 Falls das Gremium dem Antrag der Geheimnisträgerin oder des
Geheimnisträgers auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis stattgege-
ben und die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger das Geheim-
nis gegenüber Dritten offengelegt hat, wird der zustimmende Entscheid
des Gremiums mittels einer beschwerdefähigen Verfügung sowohl der
Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn als auch der Geheimnis-
trägerin oder dem Geheimnisträger mitgeteilt.
3 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission. Einer allfälligen Be-
schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.