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Art. 9 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

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Art. 9

1 Falls das Gremium die Bewilligung zur Offenlegung verwei- Mitteilung mit-

gert, teilt sie dies der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger tels Verfügung

mittels einer beschwerdefähigen Verfügung mit.

2 Falls das Gremium dem Antrag der Geheimnisträgerin oder des

Geheimnisträgers auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis stattgege-

ben und die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger das Geheim-

nis gegenüber Dritten offengelegt hat, wird der zustimmende Entscheid

des Gremiums mittels einer beschwerdefähigen Verfügung sowohl der

Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn als auch der Geheimnis-

trägerin oder dem Geheimnisträger mitgeteilt.

3 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission. Einer allfälligen Be-

schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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