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182.43 CH-ZH

Art. 8 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

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Art. 8

1 Das Gremium hat das Interesse an der Offenlegung gegen-

über dem Bedürfnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn an

der Geheimhaltung abzuwägen.

2 Es bestimmt unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,

inwieweit und gegenüber wem geheime Tatsachen offenbart werden

dürfen.

2

Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

182.43

3 Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbe-

sondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Geheimnisher-

rin oder der Geheimnisherr sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine

Straftat begeht, mit der sie oder er jemanden körperlich, seelisch oder

materiell schwer schädigt.

4 Der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn ist vor der Ent-

bindung vom Seelsorgegeheimnis in der Regel das rechtliche Gehör zu

gewähren. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.

5 Eine Bewilligung ist immer auf den Einzelfall bezogen. Eine ge-

nerelle Entbindung ist nicht möglich.

6 Rückwirkende Entscheide sind zulässig.

7 Die Entbindung begründet ein Recht auf Offenlegung, verpflich-

tet die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger aber nicht dazu.

Sie oder er entscheidet letztlich selber, ob das Geheimnis preisgegeben

wird.

8 Hat das Gremium die Bewilligung verweigert, handelt die Geheim-

nisträgerin oder der Geheimnisträger auf eigene Gefahr, wenn sie oder

er das Geheimnis trotzdem offenlegt.

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