Art. 8 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
Art. 8
1 Das Gremium hat das Interesse an der Offenlegung gegen-
über dem Bedürfnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn an
der Geheimhaltung abzuwägen.
2 Es bestimmt unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
inwieweit und gegenüber wem geheime Tatsachen offenbart werden
dürfen.
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Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
182.43
3 Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbe-
sondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Geheimnisher-
rin oder der Geheimnisherr sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine
Straftat begeht, mit der sie oder er jemanden körperlich, seelisch oder
materiell schwer schädigt.
4 Der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn ist vor der Ent-
bindung vom Seelsorgegeheimnis in der Regel das rechtliche Gehör zu
gewähren. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.
5 Eine Bewilligung ist immer auf den Einzelfall bezogen. Eine ge-
nerelle Entbindung ist nicht möglich.
6 Rückwirkende Entscheide sind zulässig.
7 Die Entbindung begründet ein Recht auf Offenlegung, verpflich-
tet die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger aber nicht dazu.
Sie oder er entscheidet letztlich selber, ob das Geheimnis preisgegeben
wird.
8 Hat das Gremium die Bewilligung verweigert, handelt die Geheim-
nisträgerin oder der Geheimnisträger auf eigene Gefahr, wenn sie oder
er das Geheimnis trotzdem offenlegt.