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Art. 7 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

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Art. 7

1 Gelingt es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträ-

ger nicht, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnis-

herrn einzuholen, stellt sie oder er dem Gremium den Antrag auf Ent-

bindung vom Seelsorgegeheimnis. Der Antrag muss begründet werden.

Die Umstände, die eine Entbindung rechtfertigen, müssen aufgeführt

werden.

2 Nur die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger ist berech-

tigt, diesen Antrag zu stellen, nicht aber eine an der Offenlegung des

Geheimnisses interessierte Drittperson.

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