182.43
CH-ZH
Art. 7 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
Art. 7
1 Gelingt es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträ-
ger nicht, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnis-
herrn einzuholen, stellt sie oder er dem Gremium den Antrag auf Ent-
bindung vom Seelsorgegeheimnis. Der Antrag muss begründet werden.
Die Umstände, die eine Entbindung rechtfertigen, müssen aufgeführt
werden.
2 Nur die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger ist berech-
tigt, diesen Antrag zu stellen, nicht aber eine an der Offenlegung des
Geheimnisses interessierte Drittperson.