182.43
CH-ZH
Art. 6 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
Art. 6
1 Erscheint es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnis-
träger notwendig, das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten offen-
zulegen, muss sie oder er zunächst versuchen, das Einverständnis der
Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr von Eigen-
oder Drittgefährdung, oder wenn die Einwilligung offenkundig verwei-
gert würde, kann auf das vorgängige Einholen des Einverständnisses
der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn verzichtet werden.