Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.43 CH-ZH

Art. 6 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Erscheint es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnis-

träger notwendig, das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten offen-

zulegen, muss sie oder er zunächst versuchen, das Einverständnis der

Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen.

2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr von Eigen-

oder Drittgefährdung, oder wenn die Einwilligung offenkundig verwei-

gert würde, kann auf das vorgängige Einholen des Einverständnisses

der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn verzichtet werden.

← Art. 5 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →