Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.43 CH-ZH

Art. 4 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Die Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren und vom

Generalvikar und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Syno-

dalrates zu unterzeichnen.

← Art. 3 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →