Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.43 CH-ZH

Art. 3 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

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Art. 3

1 Das Gremium kann gemäss Art.321 des Schweizerischen Entscheide

Strafgesetzbuches³ nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Ge-

heimnisträgers entscheiden.

1.4.21-112

1

182.43

Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

2 Vom Seelsorgegeheimnis kann nur entbunden werden, wenn das

Gremium der Entbindung einstimmig zustimmt.

3 Zirkularbeschlüsse sind möglich.

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