182.43
CH-ZH
Art. 3 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
Art. 3
1 Das Gremium kann gemäss Art.321 des Schweizerischen Entscheide
Strafgesetzbuches³ nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Ge-
heimnisträgers entscheiden.
1.4.21-112
1
182.43
Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
2 Vom Seelsorgegeheimnis kann nur entbunden werden, wenn das
Gremium der Entbindung einstimmig zustimmt.
3 Zirkularbeschlüsse sind möglich.