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Art. 2 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

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Art. 2

1 Das Gremium zur Entbindung vom Seelsorgegeheimnis setzt Zusammen-

sich zusammen aus

dem Generalvikar,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates,

der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Syno-

dalrates.

2 Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammen-

setzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.

setzung und

Ernennung des

Gremiums

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