182.43
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
Art. 2
1 Das Gremium zur Entbindung vom Seelsorgegeheimnis setzt Zusammen-
sich zusammen aus
dem Generalvikar,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates,
der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Syno-
dalrates.
2 Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammen-
setzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.
setzung und
Ernennung des
Gremiums