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Art. 1 : Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

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Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die Umsetzung der Bestimmungen Zweck und

über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (§ 40 a Anstellungsord- Anwendungs-

nung2). Es bezeichnet das für die Entbindung zuständige Gremium sowie

das Verfahren, das von den Beteiligten beachtet werden muss.

2 Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Rö-

misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie von kirch-

lichen Institutionen, für welche die Anstellungsordnung der Römisch-

katholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern

sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit

oder ohne Missio) haben. Dies sind

Priester und Diakone,

Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten,

Religionspädagoginnen und Religionspädagogen,

weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger.

3 Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Kate-

cheten.

4 Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich

dieses Reglements.

Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis Art. 2 →

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