Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt die Umsetzung der Bestimmungen Zweck und
über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (§ 40 a Anstellungsord- Anwendungs-
nung2). Es bezeichnet das für die Entbindung zuständige Gremium sowie
das Verfahren, das von den Beteiligten beachtet werden muss.
2 Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Rö-
misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie von kirch-
lichen Institutionen, für welche die Anstellungsordnung der Römisch-
katholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern
sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit
oder ohne Missio) haben. Dies sind
Priester und Diakone,
Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten,
Religionspädagoginnen und Religionspädagogen,
weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger.
3 Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Kate-
cheten.
4 Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich
dieses Reglements.
1 Das Gremium zur Entbindung vom Seelsorgegeheimnis setzt Zusammen-
sich zusammen aus
dem Generalvikar,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates,
der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Syno-
dalrates.
2 Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammen-
setzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.
setzung und
Ernennung des
Gremiums
1 Das Gremium kann gemäss Art.321 des Schweizerischen Entscheide
Strafgesetzbuches³ nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Ge-
heimnisträgers entscheiden.
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Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
2 Vom Seelsorgegeheimnis kann nur entbunden werden, wenn das
Gremium der Entbindung einstimmig zustimmt.
3 Zirkularbeschlüsse sind möglich.
Die Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren und vom
Generalvikar und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Syno-
dalrates zu unterzeichnen.
Das Gremium erstattet in anonymisierter Form jährlich einen
Bericht an den Synodalrat betreffend die Anzahl an Gesuchen und die
Entbindungen vom Seelsorgegeheimnis.
II. Verfahren
1 Erscheint es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnis-
träger notwendig, das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten offen-
zulegen, muss sie oder er zunächst versuchen, das Einverständnis der
Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr von Eigen-
oder Drittgefährdung, oder wenn die Einwilligung offenkundig verwei-
gert würde, kann auf das vorgängige Einholen des Einverständnisses
der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn verzichtet werden.
1 Gelingt es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträ-
ger nicht, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnis-
herrn einzuholen, stellt sie oder er dem Gremium den Antrag auf Ent-
bindung vom Seelsorgegeheimnis. Der Antrag muss begründet werden.
Die Umstände, die eine Entbindung rechtfertigen, müssen aufgeführt
werden.
2 Nur die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger ist berech-
tigt, diesen Antrag zu stellen, nicht aber eine an der Offenlegung des
Geheimnisses interessierte Drittperson.
1 Das Gremium hat das Interesse an der Offenlegung gegen-
über dem Bedürfnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn an
der Geheimhaltung abzuwägen.
2 Es bestimmt unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
inwieweit und gegenüber wem geheime Tatsachen offenbart werden
dürfen.
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3 Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbe-
sondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Geheimnisher-
rin oder der Geheimnisherr sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine
Straftat begeht, mit der sie oder er jemanden körperlich, seelisch oder
materiell schwer schädigt.
4 Der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn ist vor der Ent-
bindung vom Seelsorgegeheimnis in der Regel das rechtliche Gehör zu
gewähren. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.
5 Eine Bewilligung ist immer auf den Einzelfall bezogen. Eine ge-
nerelle Entbindung ist nicht möglich.
6 Rückwirkende Entscheide sind zulässig.
7 Die Entbindung begründet ein Recht auf Offenlegung, verpflich-
tet die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger aber nicht dazu.
Sie oder er entscheidet letztlich selber, ob das Geheimnis preisgegeben
wird.
8 Hat das Gremium die Bewilligung verweigert, handelt die Geheim-
nisträgerin oder der Geheimnisträger auf eigene Gefahr, wenn sie oder
er das Geheimnis trotzdem offenlegt.
1 Falls das Gremium die Bewilligung zur Offenlegung verwei- Mitteilung mit-
gert, teilt sie dies der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger tels Verfügung
mittels einer beschwerdefähigen Verfügung mit.
2 Falls das Gremium dem Antrag der Geheimnisträgerin oder des
Geheimnisträgers auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis stattgege-
ben und die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger das Geheim-
nis gegenüber Dritten offengelegt hat, wird der zustimmende Entscheid
des Gremiums mittels einer beschwerdefähigen Verfügung sowohl der
Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn als auch der Geheimnis-
trägerin oder dem Geheimnisträger mitgeteilt.
3 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission. Einer allfälligen Be-
schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Mitglieder des Gremiums unterstehen bezüglich sämt- Schweigepflicht
licher Tätigkeiten und Kenntnisnahmen der Schweigepflicht. Davon des Gremiums
ausgenommen ist der jährliche Bericht gemäss § 5.
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III. Schlussbestimmungen
Änderungen
Dieses Reglement wurde im Einvernehmen mit dem Dele- gierten des Apostolischen Administrators für die Bistumsregion Zü- rich und Glarus erlassen. Änderungen bedürfen der Schriftform und der vorgängigen Zustimmung des Synodalrates und des Generalvikars für die Bistumsregion Zürich und Glarus.
Inkrafttreten
4
1 OS 76, 33; ABI 2020-11-20.
2 LS 182.41.
3 SR 311.0.