Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.42 TICICT CH-ZH

Art. 5 : Reglement über die Nutzung der Informations und Kommunikationstechnik (ICTNutzungsreglement)

: ICTNutzungsreglement
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Art. 5 : ICTNutzungsreglement

1 Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen ausserhalb Personendaten

des körperschaftseigenen Netzwerks oder der iKath-Cloud nur verschlüs- und vertrauliche

selt aufbewahrt werden. Sie dürfen online nicht genannt werden, also

nicht im Internet, auch nicht in Sozialen Medien, unverschlüsselten E-

Mails oder sonstigen unverschlüsselten Kommunikationsmitteln.

2 Sie dürfen unverschlüsselt nur im körperschaftseigenen Netzwerk

oder innerhalb der iKath-Cloud übertragen werden.

Sachdaten

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